Friedhofssatzung Niedererbach - 4
Reihengrabstätten können erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhefrist erworben werden.
(2) Zu den Reihengrabstätten zählen auch die Kindergrabstätten.
(3) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch zulassen, daß bei gleichzeitigem Tod Leichen von Kindern unter 3 Jahren zusammen oder Kinder unter 1 Jahr auch mit den Eltern oder nahen Verwandten in einer Reihengrabstätte bestattet werden.
(4) Urnen dürfen in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen bis zum Ablauf der Ruhefrist beigesetzt werden, wenn es sich um nahe Angehörige im Sinne des § 15 Ziffer 3 handelt.
In einer Reihengrabstätte darf jeweils nur eine Urne aufgenommen werden.
(5) Über den Erwerb einer Reihengrabstätte wird eine Urkunde ausgestellt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind solche Grabstätten, für die im Todesfall ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 50 Jahren verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
Ein Anspruch auf Verleihung dieses Rechtes oder auf die Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlich- keit der Grabstättenumgebung besteht nicht.
(2) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten muß für den zuletzt Verstorbenen die 30jährige Ruhefrist nach § 8 Ziffer 1 gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, muß die Beisetzung in einer neu zu erwerbenden Grabstätte erfolgen. Nur wenn es die Belegungsordnung zuläßt, kann in Ausnahmefällen das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte vom Tage der Beisetzung des Letztverstorbenen an, bis zu 30 Jahren verlängert werden.
(3) Bis zu 3 Grabstätten können als Wahlgrabstätten vergeben werden. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Fällen möglich, wenn z.B. zwischen den Erwerbern nur ein geringer Altersunterschied besteht.
In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Adoptiv- und Stiefkinder, Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) Bezeichneten.
(4) Urnen dürfen in belegten Wahlgrabstätten beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige im Sinne der Ziffer 3 handelt.
In die einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als 2 Urnen aufgenommen werden.
(5) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und in Niedererbach wohnhaft sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf eine Wahlgrabstätte erwerben.
(6) Die Übertragung oder Abtretung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf dritte Personen ist nicht zulässig. Die Anwartschaft bzw. das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(7) Erworbene Nutiungsneqhte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung aus
triftigen Gründen Ausnahmen bei unbenutzten Wahlgrabstätten zulassen, insbesondere:
a) bei dauernder Verlegung des Wohnsitzes nach auswärts
b) bei Erwerb des Nutzungsrechts an einer größeren Wahlgrab. Stätte des Friedhofs,
c) bei völliger Verarmung.
Es wird nur der Anteil der Nutzungsgebühren für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer erstattet. Für die Berechnung der Erstattung ist das Ausstellungsdatum der Urkunde über den Erwerb der Wahlgrabstätte maßgebend. Angefangene Jahre werden als voll genutzt berechnet.
§ 16 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (siehe § 14 Ziffer 4 und § 15 Ziffer 4).
(2) Aschenreste werden in einem festverschlossenen Behälter beigesetzt. Die Bestattung ist nur unterirdisch erlaubt. Hier bei muß die Oberkante der Urne mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen.
(3) Die Ruhefrist oder Nutzungszeit für Aschenreste in Urnengrabblocks, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten angelegt sind, entspricht der Ruhefrist bei Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattung.
Erfolgt eine Aschenbeisetzung in bereits belegten Reihenoder Wahlgrabstätten für Erdbestattung, so gelten die für diese Grabstättenarten vorgeschriebenen Belegungszeiten.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit bei Reihen- und Wahlgrabstätten hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Urne zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Besondere Nachweise über den Verbleib werden nicht mehr geführt.
(5) Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten sinngemäß auch für Urnengrabstätten, soweit in dieser Friedhofssatzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(6) Bei der Neuanlage von Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten gelten die Vorschriften des § 22 Ziffer 6 Buchstabe d.
§ 17 Gemeinsame Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten
(1) Die beabsichtigte Räumung von Grabblocks wird 6 Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht. Auch bei einer teilweisen Räumung eines Grabblocks ist die Bekanntmachungsfrist einzuhalten. Außerdem wird ein Hinweisschild auf dem zur Räumung vorgesehenen Grabblock aufgestellt.
(2) Eine Verlängerung der Ruhefrist der in Reihengrabstätten Beigesetzten wird grundsätzlich nicht gewährt.
In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, die Räumungsfrist um höchstens ein Jahr zu verlängern, wenn innerhalb dieser Frist die Umbettung in eine Wahlgrabstätte vorgenommen und die Neuanlage des Grabblocks nicht behindert wird.
(3) Nach Bekanntgabe des Abräumungszeitpunktes können die Verfügungsberechtigten die Grabzeichen und -einfassungen auf ihre Kosten entfernen lassen.
Grabmalanlagen, die nach Ablauf der sechsmonatigen Räumungsfrist nicht von den Verfügungsberechtigten entfernt wurden, werden durch die Friedhofsverwaltung beseitigt.
Das anfallende Material geht in diesem Falle ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Ortsgemeinde über.

