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Friedhofssatzung Niedererbach - 3

(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung

fest.

Wird der Bestattungstermin mit der Geistlichkeit vereinbart, ist dies bei der Anmeldung des Sterbefalles der Friedhofsver­waltung mitzuteilen - Ziffer (1)

Erdbestattungen sollen in der Regel bis zum 4. Tag nach Ein- tr itt des Todes erfolgen.

(6) Die Beisetzung von Aschen erfolgt nach vorheriger Anmel­dung bei der Friedhofsverwaltung.

Leichen, die nicht binnen 5 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäseherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte, beigesetzt.

§ 8 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be­trägt 30 Jahre.

§ 9 Aushebung und Herrichten des Grabes, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen

(1) Die Grabstätten werden durch den Totengräber ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Jedes Grab muß eine angemessene Tiefe haben. Den Grab­hügel nicht mitgerechnet, muß die obere Kante des Sargdeckels mindestens 0,90 m unter der Erdoberfläche liegen.

I Bei Kindern unter 5 Jahren muß die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m betragen.

Aschenurnen müssen von der Oberkante der Urne gerechnet,

0,50 m unter der Erdoberfläche liegen.

I (3) Die einzelnen Grabstätten müssen durch eine aufrecht ste­hende, mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt

sein.

Es ist untersagt, Grabstätten auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.

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i 10 Särge und Urnen

I (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß I jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie 1 dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, es sei denn, daß dies durch die zuständigen Behörden ausdrücklich vorgeschrieben ist.

|(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und i Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung | bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

«ln Umbettungen

IO) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

1(2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen bedürfen 1 vor Ablauf der Ruhefrist, soweit sie nicht auf Anordnung einer Izuständigen Behörde erfolgen, der Zustimmung der Friedhofs- jverwaltung und der Ortspolizeibehörde. Die Friedhofsverwal- jtong hat das Einvernehmen mit der Ortsgemeinde herzustellen. r m übrigen sind für Umbettungen die Bestattungsinstitute zu- Istandig. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichti- l&en Grundes erteüt werden. Eine vorherige Stellungnahme des pesundheitsamtes wird durch die Ortspolizeibehörde eingeholt.

|(2) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech- l li 8t sind die Angehörigen Verstorbener oder die Nutzungsbe­rechtigten an einer Grabstätte.

(4) Entstehen durch eine Umbettung Schäden an benachbar­ten Grabstätten oder an Friedhofsanlagen, muß durch den Verursacher bzw. dessen Auftraggeber Ersatz geleistet wer­den.

(5) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen, als zu Umbettungszwecken, bedarf einer behördlichen oder richter­lichen Anordnung.

(6) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte werden grundsätzlich nicht gestattet.

(7) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden keine Umbettungen oder Ausgrabungen vorgenommen . Ausnah­men hiervon bilden Anordnungen nach Ziffer 5.

(8) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhefrist nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Eigentumsverhältnisse

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Nie­dererbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§13 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Zwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattung und Aschenbeiset­zung

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Aschenbeisetzung

(2) Die Grabstätten haben folgende Maße: a) Reihengrabstätten für Kinder

bis zu 5 Jahren

Äußere Umrandung der Grabstätte:

Länge

1,20 m

Breite

0,60 m

Innenmaß des Grabes:

Länge

1,00 m

Breite

0,50 m

Reihengrabstätten für Personen

über 5 Jahre

Äußere Umrandung der Grabstätte:

Länge

2,20 m

Breite

1,00 m

Innenmaß des Grabes:

Länge

2,10 m

Breite

0,90 m

b) Wahlgrabstätten

bei einer Grabstätte:

Länge

2,50 m

Breite

1,00 m

bei zwei Grabstätten:

Länge

2,50 m

Breite

2,30 m

bei drei Grabstätten:

Länge

2,50 m

Breite

3,60 m

bei Mehrfachwahlgrabstätten muß die Stärke i

der Grab-

Zwischenwand 0,30 m betragen.

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten Äußere Umrandung der Grabstätten: Länge 1,00 m

Breite 0,60 m

(3) Der Abstand zwischen benachbarten Grabstätten (Zwi­schenwege) beträgt bei Reihen- und Wahlgrabstätten o,30 m. Abweichungen von dem angegebenen Maß sind möglich.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Unter Reihengrabstätten sind die allgemeinen Grabstätten zu verstehen, die für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 dieser Satzung abgegeben werden.