Tir
i
li
i‘ j
Friedhofssatzung Niedererbach - 2
(6) Alle Ersatzgrabstätten nach Ziffer 4 und 5 sind von der Ortsgemeinde Niedererbach kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(7) Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten, die der Benutzung entzogen waren, können erneut für Beisetzungen freigegeben werden.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs sind an den Eingangstoren bekanntzumachen. Nur während dieser Zeiten ist die Anlage für die Besucher geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet;
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten; Druckschriften zu verteilen,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, gewerbsmäßig zu fotografieren oder als unbeteiligter Zuschauer Beerdigungsfeierlichkeiten aus Neugierde zu stören,
d) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände abzureißen oder mitzunehmen,
e) Gefäße und Arbeitsgeräte hinter Bäumen und Sträuchern aufzubewahren,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
g) eine Wasserentnahme aus den Zapfstellen des Friedhofs, wenn sie nicht dem Besprengen der Grabstätten dient,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) den Einsegnungsraum außer bei Beerdigungen ohne Erlaubnis zu betreten.
Die Friedhofsverwaltung kann nach vorheriger Absprache mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und den Ordnungsvorschriften vereinbar sind.
(4) Besondere Gedenkfeiern sind drei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zwecks Erlaubnis anzumelden.
§6
Gewerbetreibende - Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, können ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nach vorheriger Zulassung durch die Fjiedhofsverwaltung ausüben.
( 2 ) Die auf dem Friedhof arbeitenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Bediensteten der Friedhofsverwaltu oder den mit der Aufsicht betrauten Personen jede gewünscht Auskunft zu erteilen, die sich auf die Arbeitsausführung bezjj' Die Aufsichtspersonen sind den auf dem Friedhof tätigen G werbetreibenden gegenüber weisungsberechtigt, wenn Verstif ße gegen die Friedhofssatzung festgestellt oder Arbeiten aus geführt werden, für die keine Genehmigung vorliegt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben bei der Ausführung ihrer Arbeiten die Bestimmungen der Friedhofssatzung zu beachten.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mater! alien dürfen auf dem Friedhof nur so gelagert werden, daß keine Behinderung oder Gefährdung der Friedhofsbesucher verursacht wird. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tag arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze vorher von Werkzeug| und Materialien zu räumen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei aJ raum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Für die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten auf dej Friedhof ist der Betriebsinhaber verantwortlich.
(6) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofs mit Arbeitsfahrzeugei| zu befahren. Die Benutzung von Fahrrädern und Motorräder; ist nicht gestattet.
Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten undPflJ zen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
Bei Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das) Befahren der Wege für alle Fahrzeuge untersagen.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Ziffer 2 bis 16 verstoße! kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Gef meinderat die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schri| liehen Bescheid entziehen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 7 Allgemeines (1) Sterbefälle sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, un!j Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung, bei der Friedhof; Verwaltung anzumelden. Erfolgt die Anmeldung eines Sterbej falles vorher beim zuständigen Standesamt, ist auch die Sterbeurkunde der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Bei Leichenüberführungen von außerhalb auf den Friedh< nach Niedererbach ist der von der Ortspolizeibehörde des St beortes ausgestellte Leichpaß der Ortspolizeibehörde (Ver- bandsgemeindeverwaltung) durch denjenigen, der die Leiche befördert hat, unverzüglich vorzulegen.
(3) Eine Leiche darf nicht ohne schriftlich erteilte Genehmigung (Beerdigungsschein) der Ortspolizeibehörde bestattet'*! den.
(4) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgraj Stätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
ern
Gesi

