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dictie Bekanntmachung

>tz u n g über das Friedhofs- und Bestattungswesen II Ortsgemeinde Niedererbach

INHALTSÜBERSICHT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck - Friedhofsverwaltung

§ 3 Friedhofsbelegung, Außerdienststellung

und Erweiterung

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbetreibende - Ausführung gewerblicher

Arbeiten auf dem Friedhof

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 7 Allgemeines

§ 8 Ruhefrist

§ 9 Ausheben und Herrichten des Grabes,

Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen §10 Särge und Urnen § 11 Umbettungen

GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Eigentumsverhältnisse

§ 13 Grabstättenarten, Grabstättenmaße,

Zwischenwege § 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrab­

stätten

§ 17 Gemeinsame Vorschriften für Reihen- und

Wahlgrabstätten

GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 Bepflanzung, Grabpflege

§ 20 Vernachlässigung

GRABMALE UND EINFRIEDIGUNGEN §21 Zustimmungserfordernis § 22 Grabmale - Bearbeitung - Maßfestsetzung

§ 23 Einfassungen

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Unterhaltung

§ 27 Entfernung

EINSEGNUNGSRAUM - AUFBAHRUNGSRÄUME - OBDUKTIONSRAUM § 28 Trauerfeiern im Einsegnungsraum

§ 29 Benutzung der Aufbahrungsräume und des

Obduktionsraumes

SCHLUSSVORSCHRIFT § 30 Alte Rechte

§31 Haftung § 32 Gebühren

§ 33 Geldbuße und Zwangsmaßnahmen

§ 34 Inkrafttreten

und der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rhein- ffalz (GemO) in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. Tjber 1973 (GVB1. S. 419) wird nach dem Beschluß des Gerätes vom 24.5.1974 folgende Satzung erlassen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Geltungsbereich

(1) Der Friedhof der Ortsgemeinde Niedererbach liegt in der Gemarkung Niedererbach

- Flur 29, Flurstück 20beim Sandgraben, 20,32 ar; Liegen­schaftsbuch Nr. 4, Grundbuch Band 1, Blatt 20 - Als Eigentümer sind eingetragen, die Ortsgemeinden Niederer­bach und Görgeshausen

§ 2 Friedhofszweck - Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsge­meinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben,

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufge- funden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Orts­bürgermeister.

Friedhofsverwaltung ist die

Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus

Stellt die Ortsgemeinde Niedererbach Verstöße gegen die Fried­hofssatzung fest, erstattet diese Meldung an die Friedhofsver­waltung.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.

§ 3 Friedhofsbelegung, Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Für die Belegung des Friedhofs ist der aufgestellte Fried­hofsplan maßgebend. Für jeden Grabblock ist durch die Fried­hofsverwaltung eine Belegungsordnung aufzustellen.

(2) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öf­fentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grab­stätten.

(3) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit wei­terer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

Jede Außerdienststellung oder Entwidmung von Grabstätten ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

Werden nur einzelne Wahlgrabstätten außer Dienst gestellt oder entwidmet, so erhalten die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten soweit sie bekannt sind, einen schriftli­chen Bescheid.

(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Bei­gesetzten für die restliche Ruhezeit , die in Wahlgrabstätten Bei­gesetzten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Orts­gemeinde Niedererbach in andere gleichwertige Grabstätten um­zubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entspre­chend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbet­tungstermin soll einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nut­zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.