dictie Bekanntmachung
>tz u n g über das Friedhofs- und Bestattungswesen II Ortsgemeinde Niedererbach
INHALTSÜBERSICHT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck - Friedhofsverwaltung
§ 3 Friedhofsbelegung, Außerdienststellung
und Erweiterung
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende - Ausführung gewerblicher
Arbeiten auf dem Friedhof
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 7 Allgemeines
§ 8 Ruhefrist
§ 9 Ausheben und Herrichten des Grabes,
Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen §10 Särge und Urnen § 11 Umbettungen
GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeines, Eigentumsverhältnisse
§ 13 Grabstättenarten, Grabstättenmaße,
Zwischenwege § 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrab
stätten
§ 17 Gemeinsame Vorschriften für Reihen- und
Wahlgrabstätten
GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 Bepflanzung, Grabpflege
§ 20 Vernachlässigung
GRABMALE UND EINFRIEDIGUNGEN §21 Zustimmungserfordernis § 22 Grabmale - Bearbeitung - Maßfestsetzung
§ 23 Einfassungen
§ 24 Anlieferung
§ 25 Fundamentierung und Befestigung
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Entfernung
EINSEGNUNGSRAUM - AUFBAHRUNGSRÄUME - OBDUKTIONSRAUM § 28 Trauerfeiern im Einsegnungsraum
§ 29 Benutzung der Aufbahrungsräume und des
Obduktionsraumes
SCHLUSSVORSCHRIFT § 30 Alte Rechte
§31 Haftung § 32 Gebühren
§ 33 Geldbuße und Zwangsmaßnahmen
§ 34 Inkrafttreten
und der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rhein- ffalz (GemO) in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. Tjber 1973 (GVB1. S. 419) wird nach dem Beschluß des Gerätes vom 24.5.1974 folgende Satzung erlassen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Geltungsbereich
(1) Der Friedhof der Ortsgemeinde Niedererbach liegt in der Gemarkung Niedererbach
- Flur 29, Flurstück 20 “beim Sandgraben”, 20,32 ar; Liegenschaftsbuch Nr. 4, Grundbuch Band 1, Blatt 20 - Als Eigentümer sind eingetragen, die Ortsgemeinden Niedererbach und Görgeshausen
§ 2 Friedhofszweck - Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben,
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufge- funden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister.
Friedhofsverwaltung ist die
Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus
Stellt die Ortsgemeinde Niedererbach Verstöße gegen die Friedhofssatzung fest, erstattet diese Meldung an die Friedhofsverwaltung.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.
§ 3 Friedhofsbelegung, Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Für die Belegung des Friedhofs ist der aufgestellte Friedhofsplan maßgebend. Für jeden Grabblock ist durch die Friedhofsverwaltung eine Belegungsordnung aufzustellen.
(2) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(3) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
Jede Außerdienststellung oder Entwidmung von Grabstätten ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
Werden nur einzelne Wahlgrabstätten außer Dienst gestellt oder entwidmet, so erhalten die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten soweit sie bekannt sind, einen schriftlichen Bescheid.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit , die in Wahlgrabstätten Beigesetzten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Ortsgemeinde Niedererbach in andere gleichwertige Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

