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Gebührensatzung Niedererbach 3

(2) Die in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Gebühren gelten für alle Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Orts- gemeinde Niedererbach waren oder ein Nutzungsrecht

an einer Wahlgrabstätte nachweisen können.

Bei der Bestattung anderer Personen, bei denen eine Bei­setzung nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofs­verwaltung im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Niedererbach erfolgen kann, erhöhen sich die Gebühren des § 3 Abs. 1 bis 6 des § 4 Abs. 1 bis 3 um die Hälfte.

(3) Gebührenermäßigungen sind nur möglich für die Ge­bühren nach

§ 3 Abs. 1 a) bis d), Abs. 2 a), Abs. 4, Abs. 5 § 4 Abs. 1 a) und b), Abs. 3 a), c)

§ 5 Abs. 1 -

Sie werden gewährt auf Antrag in besonders gelagerten Ausnahmefällen.

(4) Über alle in dieser Gebührensatzung nicht geregelten Fälle entscheidet der Gemeinderat.

VIII. RECHTSMITTEL

§9

Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflich­tigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Lan­desgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.1960 (GVB1 . S. 145) zu.

Durch Einlegen eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgeschoben.

IX. INKRAFTTRETEN

Diese Gebührensatzung tritt am 1. September 1974 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die zur Friedhofssatzung gehörende Gebührensatzung vom 29. April 1970 außer Kraft. Niedererbach, den 17.7.1974

gez. Kremer, II. Ortsbeigeordneter

Vermerk über das Zustandekommen der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

1. Der Gemeinderat hat die Gebührensatzung am 24. Mai 1974 beschlossen.

Niedererbach, den 17. Juli 1974

gez. Kremer, II. Ortsbeigeordneter (Siegel)

2. Keine Bedenken!

Mortabaur, den 2. Juli 1974

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. la-Az.: 029-020 Im Aufträge: gez. Ruff ( Siegel)

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