Gebührensatzung Niedererbach 3
(2) Die in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Gebühren gelten für alle Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Orts- gemeinde Niedererbach waren oder ein Nutzungsrecht
an einer Wahlgrabstätte nachweisen können.
Bei der Bestattung anderer Personen, bei denen eine Beisetzung nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Niedererbach erfolgen kann, erhöhen sich die Gebühren des § 3 Abs. 1 bis 6 des § 4 Abs. 1 bis 3 um die Hälfte.
(3) Gebührenermäßigungen sind nur möglich für die Gebühren nach
§ 3 Abs. 1 a) bis d), Abs. 2 a), Abs. 4, Abs. 5 § 4 Abs. 1 a) und b), Abs. 3 a), c)
§ 5 Abs. 1 -
Sie werden gewährt auf Antrag in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
(4) Über alle in dieser Gebührensatzung nicht geregelten Fälle entscheidet der Gemeinderat.
VIII. RECHTSMITTEL
§9
Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.1960 (GVB1 . S. 145) zu.
Durch Einlegen eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgeschoben.
IX. INKRAFTTRETEN
Diese Gebührensatzung tritt am 1. September 1974 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die zur Friedhofssatzung gehörende Gebührensatzung vom 29. April 1970 außer Kraft. Niedererbach, den 17.7.1974
gez. Kremer, II. Ortsbeigeordneter
Vermerk über das Zustandekommen der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
1. Der Gemeinderat hat die Gebührensatzung am 24. Mai 1974 beschlossen.
Niedererbach, den 17. Juli 1974
gez. Kremer, II. Ortsbeigeordneter (Siegel)
2. Keine Bedenken!
Mortabaur, den 2. Juli 1974
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. la-Az.: 029-020 Im Aufträge: gez. Ruff ( Siegel)
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