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Satzung Montabaur - 2

sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ist ein Be­bauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser keine Geschoß­flächenzahl aus, so wird die Geschoßflächenzahl nach der überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschlie­ßungsanlage erschlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der je­weils geltenden Fassung ergebenden Geschoßflächenzahl, be­stimmt.

Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundflächen­zahl und Baumassenzahl ausweist, ergibt sich die Geschofiflä - chenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

3. Für Gewerbe-, Industrie- und Kerngebiete wird die sich nach Abs. 2 ergebende Geschoßflächenzahl um 0,4 erhöht.

Die gleiche Regelung gilt für Grundstücke in anderen Gebie­ten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt wer­den.

4. Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs 1 gilt:

1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche,

für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebau­ungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nut­zung vorsieht,

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage an­grenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Flä­che von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund­stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

5. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen bei­tragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen wer­den. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen und

1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttre­ten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend ge­macht werden kann.

Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen ent­sprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei auf- einanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden.

6. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungs­anlagen nicht mehr als 35 m beträgt.

7. Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Grundstücke, die aus­schließlich Wohnzwecken dienen.

§ 6

KOSTENSPALTUNG Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn oder deren Teile,

4. die Radfahrwege,

5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren * wand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgexehloss/ worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt lest

'

§ 7

MERKMALE DER ENDGÜLTIGEN HERSTELLUNG/ DER ERSCHLIESSUNGSANLAGEj

1. Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sinde gültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale r aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke,

2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Be­leuchtung,

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidme Straße.

2. Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn undgegei einander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, A £ phaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, soweitd Stadt nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwagen un Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form angelegt werden.

3. Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.

4. Die Stadt stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschli 1 ßungsanlagen fest.

§ 8

VORAUSLEISTUNGEN UND ABLÖSUNGEN DES ERSCHLIESSUNGSBEITRAGES

1. Vorausleistungen nach § 133 Abs 3 Satz 1 des Bundesba gesetzes werden bis zu 80 v.H. der Höhe des voraussicht­lichen Erschließungsbeitrages erhoben.

2. Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des

Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des vor sichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch au ' lösung besteht nicht.

§ 9

ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGE

SETZES

Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten im üb die in § 3 Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschn

der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes» 1

des Steuersäumnisgesetzes.