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etliche Bekanntmachung

befdie Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Idt Montabaur vom 16. August 1974

Stadtrat hat aufgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes vom 3 61960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 der Gemein- ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) dder §§1-4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für heinland-Pfalz in der Fassung vom 12.11.1964 (GVB1. S.221)

7 März 1974 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

ERHEBUNG DES ERSCHLIESSUNGS- l BEITRAGES

ir Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für [schließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge ich den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 9GB1.1 S. 341 - (§ § 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Sat- fng.

§ 2

ART UND UMFANG DER ERSCHLIESSUNGS­ANLAGEN

Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:

1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen

und Wege

a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,

b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,

2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen PI ätze

bis zu 8 m Breite,

3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen

(§ 127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite,

4. für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 ge­nannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städte­baulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschoß­flächen.

5. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von

4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 ge­nannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städte­baulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschoßflä­chen.

Rudern Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des § 128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere [die Kosten für:

p) den Erwerb der Grundflächen, f) Ereilegung der Grundflächen, f) Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des I Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not- I wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

P) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine, f) die Radfahrwege,

I) die Bürgersteige, r Beleuchtungseinrichtungen,

h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschlie­ßungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Vorlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind),

i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen.

3. Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

4. Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 2 und 3 sinnge­mäß.

5. Der Erschließujngsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Orts­durchfahrt, einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließen­den freien Strecken hinausgehen.

§ 3

ART DER ERMITTLUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIESSUNGSAUFWANDES

1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

2. Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage.

3. Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§2 Abs. 1 Ziff. 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und

für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b werden entsprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 den zum An­bau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, für deren Er­schließung diese gemeinschaftlichen Erschließungsanlagen notwendig sind, zugerechnet.

4. Die Stadt kann für mehrere Anlagen, die für die Erschlie­ßung der Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt wird.

§4

ANTEIL DER STADT AM BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIESSUNGSAUFWAND

Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwan-

§5

ART DER VERTEILUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIESSUNGSAUFWANDES

1. Der nach § 3 ermittelte Erachließungsaufwand wird nach Ab­zug des Anteils der Stadt (§4) auf die durch die Erschlie­ßungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Erschlie­ßungsanlagen oder zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.

2. Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflä­chen zueinander stehen. Die Geschoßflächenzahl bestimmt