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ISatzung

Montabaur - 3

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§ 10

ÜBERLEITUNGSBESTIMMUNGEN |« c iunbebauten Grundstücken, die am 30.6.1961 an bereits vorhandenen Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von tandesstrafcen und Kreisstraßen liegen, können über § 2 Abs.

6hinaus Beiträge in den Grenzen des § 2 erhoben werden (§ )80Abs. 3 BBauG ).

§ 11

INKRAFTTRETEN

, a) Diese Satzung tritt - ausgenommen die in Abs. 2 bezeich- neten Stadtteile - am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

b) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Montabaur vom 30.11.1961 außer Kraft.

[c) Soweit für die Herstellung von Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht aufgrund der in Abs. b genannten Satzung entstanden ist, gilt diese für die Veranlagung der Erschließungskosten weiter.

Soweit sich aus dem Abs. 3 nichts anderes ergibt, tritt diese Satzung für die durch das Zwölfte Landesgesetz über die Ver- ivaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 1.

März 1974 (GVB1. S. 109) in das Gebiet der Stadt Montabaur eingegliederten Stadtteile Bladernheim, Eigendorf, Eschel­bach, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn am 1. Januar

1 1976 in Kraft und die bisher in diesen Stadtteilen gelten­den Satzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträ- i außer Kraft.

Wurde in den Auseinandersetzungsverträgen mit den in Abs. 2genannten Gemeinden vereinbart, daß für bestimmte Er­schließungsmaßnahmen nach deren Fertigstellung die Bei­träge nach dem im Zeitpunkt der Eingliederung geltenden Ortsrecht zu erheben sind, so sind diese Vorschriften über die in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

ntabaur, den 16. August 1974

seiner^»'®' Mangels, Stadtbürgermeister (Siegel) Erschli_

rstehende Satzung wird hiermit genehmigt.

ntabaur, den 9.8.1974 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt.; la, Az.: 029-020 (Montabaur)

(S.) Im Aufträge: gez. Wilhelmi