Montabaur - 12
verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Wer den Vorschriften zu Ziffer 2-4 zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.
Gründe:
Das Zusammenlegungsgebiet umfaßt ländlichen, ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz. Bei den landwirtschaftlichen Betrieben zeigt sich eine starke Besitzzersplitterung, die eine intensive Bewirtschaftung der Grundstücke unmöglich macht. Selbsthilfemaßnahmen einiger Landwirte haben nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt.
Eine durch das Kulturamt vorgenommene Überprüfung der Gemarkung hat ergeben, daß die Beseitigung des Splitterbesitzes und damit die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung im vorliegenden Falle durch eine beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren erreicht werden kann.
Das vorhandene Wegenetz reicht aus; größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen der §§91 und 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 FlurbG sind damit erfüllt.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden über das geplante Verfahren einschließlich der zu erwartenden Kosten in einer öffentlich einberufenen Versammlung am 8 .
Mai 1972 aufgeklärt und gehört.
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, das Landratsamt, die Verbandsgemeinde, die Gemeinde sowie die übrigen nach den Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden und Organisationen wurden gehört.
Damit sind auch die Voraussetzungen des § 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 FlurbG gegeben.
Die sofortige Vollziehung des Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten, weil sie sich in betriebswirtschaftlicher Hinsicht schon auf die unverzügliche Inangriffnahme der Zusammenlegungsarbeiten eingestellt haben. Der Besitzübergang auf die neuen Grundstücke ist für das Jahr 1976 vorgesehen.
Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, die Schätzung der Grundstücke und die Aufstellung des Ausbau- und Finanzierungsplanes müssen deshalb sofort in die Wege geleitet werden. Eine Zurückstellung dieser Verfahrensabschnitte bis zur Entscheidung über etwaige Beschwerden hätte zur Folge, daß die neuen Grundstücke voraussichtlich erst ein Jahr später als vorgesehen zur Übergabe gelangen könnten. Hieraus entstünden einer größeren Anzahl von Beteüigten erhebliche wirtschaftliche Nachteile.
Ferner liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse, das im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und mit Rücksicht auf die zur Verbesserung der Agrarstruktur investierten erheblichen öffentlichen Mittel gebietet, die mit der Zusammenlegung angestrebten Ziele möglichst rasch zu verwirklichen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 - BGBl.
IS. 17 - vor.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt 543 Montabaur, Limburger Str. 11, oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) 54 Koblenz, Stresemannstr.
4 bis 6 , einzulegen.
Die Beschwerdeschrift soll nach Möglichkeit in don Ausfertigung eingereicht werden. er
Der Kulturamtsvorsteher: gez. Dr. Nickolay, Ltd. Regierungsdirektor
Amtl. Bekanntmachung
für die Ortsgemeinden Niedererbach und Nentershausen Zusammenlegungsbeschluß
Das Kulturamt in Montabaur hat als L'lurbereinigungsbeh beschlossen:
I.
Gemäß § 93 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 und 92 Abs Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - vom 14. Juli 1953 q I S. 591) wird hiermit die Gemarkung
Obererbach, Westerwaldkreis, mit Ausnahme
1. der Ortslage und der angrenzenden Flächen,
2. der Waldflächen und
3. des Steinbruchgeländes in der Flur 20
als Zusammenlegungsgebiet festgestellt. ;
Das Zusammenlegungsgebiet umfaßt im einzelnen. i Flur 1: j
die Flurstücke Nrn. 83 bis 86 , 2321,
Flur 2: I
die Flurstücke Nrn. 151 bis 170, 2340, |
Fluren 3 bis 8 : |
alle Flurstücke Flur 9:
die Flurstücke Nrn. 872 bis 877, 885 bis 895, 903 bis9lj 2456 bis 2458,
Flur 10: |
die Flurstücke Nrn. 1109/1, 1110/1, 1111/1, 1112/1, l{ 1114/1, 1 1 15/1, 1127/1, 1 138/1, 1 139/1, 1148/1,11« 1 156/1, 1 157/1, 1 158 bis 1 164, 1 165/1, 1 165/2, 1166/1 1166/2, 1 166/3, 1 167 bis 1 175, 1 176/1, 1 176/2,1177/1 1177/2, 1177/3, 1178 bis 1 189, 1190/1, 1190/2,1191/1 1191/2, 1 192/1, 1 192/2, 1 193/1, 1193/2, 1194/1,1191 1195/1, 1 195/2, 1196/1, 1 196/2, 1 196/3, 1197 bis I 1230, 2460/1, 2460/2, 2460/3, 2461/1, 2462/3, 2463/1 2464/1, 2475, 2476/1, 2476/2, 2477 bis 2479, 2481 bij 2489,2490/1,2490/2, I
Fluren 11 bis 16: I
alle Flurstücke I
Flur 17: I
alle Flurstücke , mit Ausnahme der Flurstücke Nr 19511 1971, 2598 bis 2600, 2601/2, I
Fluren 18 und 19: I
alle Flurstücke I
Die Grenzen des Zusammenlegungsverfahrens sind in eil Gebietskarte, die bei dem Ortsbürgermeister in Obererl* zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausliegt, mit eine* grünen bzw. orangenen Farbstreifen gekennzeichnet I
II. I
Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren wird für■ Gebiet als zulässig erklärt und die Zusammenlegung an» net. I
Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegend! Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinsehaft. I Sie führt den Namen: I
“Teilnehmergemeinschaft der Zusammenlegung I Obererbach”. I
Ihr Sitz ist Obererbach, Westerwaldkreis. I
HL 1
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angWj|

