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Montabaur - 12

verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehör­de wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Ziffer 2-4 zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.

Gründe:

Das Zusammenlegungsgebiet umfaßt ländlichen, ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz. Bei den landwirt­schaftlichen Betrieben zeigt sich eine starke Besitzzersplitterung, die eine intensive Bewirtschaftung der Grundstücke unmöglich macht. Selbsthilfemaßnahmen einiger Landwirte haben nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt.

Eine durch das Kulturamt vorgenommene Überprüfung der Ge­markung hat ergeben, daß die Beseitigung des Splitterbesitzes und damit die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung im vorliegenden Falle durch eine beschleunigtes Zusammenle­gungsverfahren erreicht werden kann.

Das vorhandene Wegenetz reicht aus; größere wasserwirtschaftli­che Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen der §§91 und 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 FlurbG sind damit erfüllt.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden über das geplante Verfahren einschließlich der zu erwartenden Kosten in einer öffentlich einberufenen Versammlung am 8 .

Mai 1972 aufgeklärt und gehört.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, das Landratsamt, die Verbandsgemeinde, die Gemeinde sowie die übrigen nach den Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden und Organisa­tionen wurden gehört.

Damit sind auch die Voraussetzungen des § 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 FlurbG gegeben.

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses liegt im überwiegen­den Interesse der Beteiligten, weil sie sich in betriebswirtschaft­licher Hinsicht schon auf die unverzügliche Inangriffnahme der Zusammenlegungsarbeiten eingestellt haben. Der Besitzübergang auf die neuen Grundstücke ist für das Jahr 1976 vorgesehen.

Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, die Schät­zung der Grundstücke und die Aufstellung des Ausbau- und Fi­nanzierungsplanes müssen deshalb sofort in die Wege geleitet werden. Eine Zurückstellung dieser Verfahrensabschnitte bis zur Entscheidung über etwaige Beschwerden hätte zur Folge, daß die neuen Grundstücke voraussichtlich erst ein Jahr später als vorgesehen zur Übergabe gelangen könnten. Hieraus ent­stünden einer größeren Anzahl von Beteüigten erhebliche wirt­schaftliche Nachteile.

Ferner liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen In­teresse, das im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbs­fähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und mit Rücksicht auf die zur Verbesserung der Agrarstruktur investierten erheb­lichen öffentlichen Mittel gebietet, die mit der Zusammenlegung angestrebten Ziele möglichst rasch zu verwirklichen.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 - BGBl.

IS. 17 - vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wo­chen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt 543 Montabaur, Limbur­ger Str. 11, oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) 54 Koblenz, Stresemannstr.

4 bis 6 , einzulegen.

Die Beschwerdeschrift soll nach Möglichkeit in don Ausfertigung eingereicht werden. er

Der Kulturamtsvorsteher: gez. Dr. Nickolay, Ltd. Regierungsdirektor

Amtl. Bekanntmachung

für die Ortsgemeinden Niedererbach und Nentershausen Zusammenlegungsbeschluß

Das Kulturamt in Montabaur hat als L'lurbereinigungsbeh beschlossen:

I.

Gemäß § 93 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 und 92 Abs Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - vom 14. Juli 1953 q I S. 591) wird hiermit die Gemarkung

Obererbach, Westerwaldkreis, mit Ausnahme

1. der Ortslage und der angrenzenden Flächen,

2. der Waldflächen und

3. des Steinbruchgeländes in der Flur 20

als Zusammenlegungsgebiet festgestellt. ;

Das Zusammenlegungsgebiet umfaßt im einzelnen. i Flur 1: j

die Flurstücke Nrn. 83 bis 86 , 2321,

Flur 2: I

die Flurstücke Nrn. 151 bis 170, 2340, |

Fluren 3 bis 8 : |

alle Flurstücke Flur 9:

die Flurstücke Nrn. 872 bis 877, 885 bis 895, 903 bis9lj 2456 bis 2458,

Flur 10: |

die Flurstücke Nrn. 1109/1, 1110/1, 1111/1, 1112/1, l{ 1114/1, 1 1 15/1, 1127/1, 1 138/1, 1 139/1, 1148/1,11« 1 156/1, 1 157/1, 1 158 bis 1 164, 1 165/1, 1 165/2, 1166/1 1166/2, 1 166/3, 1 167 bis 1 175, 1 176/1, 1 176/2,1177/1 1177/2, 1177/3, 1178 bis 1 189, 1190/1, 1190/2,1191/1 1191/2, 1 192/1, 1 192/2, 1 193/1, 1193/2, 1194/1,1191 1195/1, 1 195/2, 1196/1, 1 196/2, 1 196/3, 1197 bis I 1230, 2460/1, 2460/2, 2460/3, 2461/1, 2462/3, 2463/1 2464/1, 2475, 2476/1, 2476/2, 2477 bis 2479, 2481 bij 2489,2490/1,2490/2, I

Fluren 11 bis 16: I

alle Flurstücke I

Flur 17: I

alle Flurstücke , mit Ausnahme der Flurstücke Nr 19511 1971, 2598 bis 2600, 2601/2, I

Fluren 18 und 19: I

alle Flurstücke I

Die Grenzen des Zusammenlegungsverfahrens sind in eil Gebietskarte, die bei dem Ortsbürgermeister in Obererl* zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausliegt, mit eine* grünen bzw. orangenen Farbstreifen gekennzeichnet I

II. I

Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren wird für Gebiet als zulässig erklärt und die Zusammenlegung an» net. I

Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegend! Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinsehaft. I Sie führt den Namen: I

Teilnehmergemeinschaft der Zusammenlegung I Obererbach. I

Ihr Sitz ist Obererbach, Westerwaldkreis. I

HL 1

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angWj|