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I^ontabaur -11

5 7 1974 beschlossen, die Arbeiten für den Ausbau der GemeindestraßeAuf der Heide an die Firma Kilian & Söhne

zu vergehen. Der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde

die Bauaufsicht übertragen.

p en Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen vom 27.

5 und 10.6.1974 wurde zugestimmt.

Kirmes am 10., 11. und 12.8.1974

Die Gemeindeverwaltung wünscht allen Einwohnern und Gästen der Gemeinde Horbach frohe Kirmestage.

Pariiber hinaus bittet die Gemeindeverwaltung die Einwohner Horbachs, an den Kirmestagen ihre Häuser zu beflaggen, damit unser Ort in einen sauberen Zustand versetzt wird (insbesondere die Ortsstraßen).

gez. Meuer, Ortsbürgermeister

|Amtl. Bekanntmachung

lürdie Ortsgemeinden Niedererbach, Nentershausen und Girod ?usammenlegungsbeschluß

i Kulturamt in Montabaur hat als Flurbereinigungsbehörde [beschlossen:

I.

Gemäß § 93 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 und 92 Abs. 2 [des Flurbereinigungsgesetzes - ElurbG - vom 14. Juli 1953 GBl. I S . 591) wird hiermit aus dem Gemeindebezirk Drei- [kirchen, die Gemarkung

Pütschbach, Westerwaldkreis, t Ausnahme

|l, der Ortslage und der angrenzenden Flächen und

. der Waldflächen

[>lsZusammenlegungsgebiet festgestellt.

Das Zusammenlegungsgebiet umfaßt im einzelnen von der Ge­markung Pütschbach:

Flur 2:

iicFlurstücke Nrn. 127 bis 139, 1782 bis 1785,

Fluren 3 bis 6:

: Flurstücke : lur 8:

üe Flurstücke Nrn. 5/735, 6/736, 7/737, 38/737, 738 bis ?52,763/1, 11/764, 12/765, 13/766, 14/767, 15/768,769 »s772, 22/788, 25/1827, 29/1828, 32/1829, 1829/1,

: lur 9:

die Flurstücke Flur 10:

die Flurstücke, mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 924/1,

P/924, 8/9 2 5 , 9 2 6 bis 936, 14/950, 17/951, 20/951, 952 bis [59,24/973, 25/974, 70/974, 975 bis 986, 28/1843, 38/1845, [ 5 /1846, 49/1847 , 50/184 7, 64/184 8, 61/18 5 2, 18 5 3, pren 11 bis 13:

: Flurstücke [Flur 14:

P Flurstücke, mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 1292 bis

P 4 > 1295/1, 1295/2, 1303 bis 1323, 1893, 1894, 1899,

11903

pen 15 und 16:

P Flurstücke [Flur 17:

|. '^ urst ücke, mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 1652/1, l 16 53/l, 1654 bis 1656, 1657/1, 1659, 1661/1, 1663/1, 1664/2,

1666, 1667,

Flur 18: alle Flurstücke

Die Grenzen des Zusammcnlegungsverfahrens sind in einer Gebietskarte, die bei dem Ortsbürgermeister in Dreikirchen, \Westerwaldkreis, zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausliegt, mit einem grünen bzw. orangenen Farbstreifen gekennzeichnet.

II.

Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren wird für dieses Gebiet als zulässig erklärt und die Zusammenlegung angeord­net.

Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinschaft.

Sie führt den Namen:

Teilnehmergemeinschaft der Zusammenlegung Pütschbach.

Ihr Sitz ist Dreikirchen, Westerwaldkreis.

III.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeordnet. Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntma­chung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Zusammenle­gungsverfahren berechtigen, bei der

Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Montabaur anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist ange­meldet, so kann die Furbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10,

14 FlurbG).

Von der Bekanntgabe des Zusammenlegungsbeschlusses bis zur RccFitskraft des Zusammenlegungsplanes gelten folgende Einschränkungen

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge­nommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbe­trieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neu­anpflanzung von Rebstöcken der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterras­sen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbe­reinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forst­aufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen vor­genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksichtigt blei­ben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gern. § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Zu­sammenlegung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenom­men worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Frsatzpflan- zungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vor­genommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde an­ordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte