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iMontabaur 1 3

h 1b von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntma- L dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch L hUfsichtlich sind, aber zur Beteiligung am Zusammenle- r "verfahren berechtigen, bei der

* * Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Montabaur Lzumelden- Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist ange- B e |det so kann die Furbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10, f}4 FlurbC*)-

L n der Bekanntgabe des Zusammenlegungsbeschlusses bis Lr Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelten folgende

Einschränkungen

Inder Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim­mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge- nommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbe­trieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neu­anpflanzung von Rebstöcken der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

I Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterras­sen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbe­reinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forst­aufsichtsbehörde erteilt werden.

ind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen Vor­kommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so [önnen sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksichtigt blei- len. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand p § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn dies der Zu- pmenlegung dienlich ist.

und Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenom- pnworden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflan- Wn anordnen.

Und Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 Vor­kommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde an- ttdnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte jfrlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehör- e wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. pden Vorschriften zu Ziffer 2-4 zuwiderhandelt, begeht P§ 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße fähndet werden kann.

lie Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche ptimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.

Kinde:

pZusammenlegungsgebiet umfaßt ländlichen, ausschließlich Nwirtschaftlich genutzten Grundbesitz. Bei den landwirt- pftlichen Betrieben zeigt sich eine starke Besitzzersplitterung, c eine intensive Bewirtschaftung der Grundstücke unmöglich Pt. Selbsthilfemaßnahmen einiger Landwirte haben nicht zu pm befriedigenden Ergebnis geführt.

p durch das Kulturamt vorgenommene Überprüfung der Ge- | r kng hat ergeben, daß die Beseitigung des Splitterbesitzes d damit die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung «vorliegenden Falle durch eine beschleunigtes Zusammenle- tsverfahren erreicht werden kann.

^vorhandene Wegenetz reicht aus; größere wasserwirtschaftli­

che Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen der §§ 91 und 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 FlurbG sind damit erfüllt.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden über das geplante Verfahren einschließlich der zu erwartenden Kosten in einer öffentlich einberufenen Versammlung am 8.

Mai 1972 aufgeklärt und gehört.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, das Landratsamt, die Verbandsgemeinde, die Gemeinde sowie die übrigen nach den Verwaltungsvorschriften bestimmten Behörden und Organisa­tionen wurden gehört.

Damit sind auch die Voraussetzungen des § 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 FlurbG gegeben.

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses liegt im überwiegen­den Interesse der Beteiligten, weil sie sich in betriebswirtschaft­licher Hinsicht schon auf die unverzügliche Inangriffnahme der Zusammenlegungsarbeiten eingestellt haben. Der Besitzübergang auf die neuen Grundstücke ist für das Jahr 1976 vorgesehen.

Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, die Schät­zung der Grundstücke und die Aufstellung des Ausbau- und Fi­nanzierungsplanes müssen deshalb sofort in die Wege geleitet werden. Eine Zurückstellung dieser Verfahrensabschnitte bis zur Entscheidung über etwaige Beschwerden hätte zur Folge, daß die neuen Grundstücke voraussichtlich erst ein Jahr später als vorgesehen zur Übergabe gelangen könnten. Hieraus ent­stünden einer größeren Anzahl von Beteiligten erhebliche wirt­schaftliche Nachteile.

Ferner liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen In­teresse, das im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbs­fähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und mit Rücksicht auf die zur Verbesserung der Agrarstruktur investierten erheb­lichen Öffentlichen Mittel gebietet, die mit der Zusammenlegung angestrebten Ziele möglichst rasch zu verwirklichen.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 - BGBl.

I S. 17-vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wo­chen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt 543 Montabaur, Limbur­ger Str. 11, oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) 54 Koblenz, Stresemannstr.

4 bis 6, einzulegen.

Die Beschwerdeschrift soll nach Möglichkeit in doppelter Ausfertigung eingereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher:

gez. Dr. Nickolay, Ltd. Regierungsdirektor

GIROD

Hvzlichen Glückwunsch zum Geburtstag

Herrn Josef Zingel, geb. am 13.8.1901, Girod Frau Adele Exner, geb. am 16.8.1901, wohnhaft im Ortsteil Kleinholbach.

Die Gemeindeverwaltung wünscht weiterhin alles Gute, vor allem aber Gesundheit.

gez. Leber, Ortsbürgermeister

GR0SSH0LBACH

Waldfest des MG V Cäcilia Großholbach

Am Samstag, dem 10.8.1974 - 20 Uhr - veranstaltet der MG V Cäcilia Großholbach am Sportplatz sein diesjähriges Wald­fest.

Mitwirkende Vereine sind:

MGV Heilberscheid - MGV Ettersdorf - MGV Gackenbach - MGV Nomborn - MGV Heiligenroth - MGV Girod, sowie die Musikkapelle Heiligenroth.

Am Sonntagvormittag ab 10 Uhr Frühschoppen und Kinderbe­lustigung. Für Unterhaltung sorgt der Fanfarenzug der Freiw.