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1807 bis 1833 bis

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ma rkung Montabaur Parzellen

. 22/1791 dazu die Koblenzer Straße

6

1800/3^1803 bis 1805, 14/1806, 15/1806,

U-bis 1821, 11/1830, 10/1831, 9/1832.

ifli bis 1861, 1867. 2/1868, 3/1868, 1869 bis 1887, E 12/2833. 2834 bis 2837, 2845, 4622/4,

[ r26

ih f4034 6 4045, 4046. 4561/1, 124/4561, 125/4561,

4567/4 bis 4567/10, 4573/2, 4573/5,

1/7 bis 4573/13, 4573/16 , 4573/17 , 4573/19, 4573/23, l 3 / 24 , 164M573 bis 166/4573, 4580/1, 5852/2, 5853, 14/2,5855.

Jr27

Iden Parzellen

[Z 2 4606/13 , 4607/4 , 4607/10, 4607/12 , 4607/14, 810 bis 4608/14, 4609/2 bis 4609/5. 4610/3 bis 4610/5, [ 2 / 2 , 4612/8. 4612/14. 4613/2, 4614, 35/4615, 37/4615, [4615,5892/1,5892/2, dazu die Jahnstraße

£51

Iden Parzellen

, 143 , 149/1, 149/2, 170 bis 173, 176/1, 176/2, 177, J/1,178/2,179,180,

iPlanvom 14.6.1974 U I 5 Anordnungs-Nr. IV/182/US ist Itandteil dieser Anordnung.

Imaßgebliche Stück des Planes ist bei der Schutzbereich- Jörde, der

(irbereichsverwaltung IV

JViesbaden

Ikering 9

Ine Ausfertigung bei der Jidortverwaltung Westerburg |8 Westerburg lenhahner Str. 23 fbei der

landsgemeindeverwaltung I Montabaur llergelegt.

IMaßnahmen der Schutzbereichbehörde (Voll­zugsmaßnahmen):

|swerden hiermit folgende Maßnahmen getroffen: ondere Beschränkung nach § 4 Abs. 1 SchBG Innerhalb einer Entfernung von 21,5 m (gemessen von per Anlage) - blau begrenztes Gebiet - darf die Bewuchs- j)öhe317 m über NN nicht überschreiten.

Innerhalb einer Entfernung von 21,5 m bis 113 m - rot be­grenztes Gebiet - darf die Bewuchshöhe 312 m über NN jiichf überschreiten.

Rechtsmittel belehrung:

Gegen diese Maßnahmen der Schutzbereichbehörde jeder, der durch die Maßnahme einen Schaden erlei­let. innerhalb eines Monats vom Tage dieser Bekanntma­chung an, schriftlich oder zu Protokoll bei der Schutzbe- pichbehörde, der

Wehrbereichsverwaltung IV 62 Wiesbaden Molkering 9 Nerspruch erheben.

Einweise

Pie Beteiligten haben die Möglichkeit einzusehen: pei der

perbandsgemeindeverwaltung |43 Montabaur, Rathaus, Zimmer 10 Vahrend der üblichen Dienststunden pei der

ßtandort Verwaltung |438 Westerburg pigenhahner Str, 23

und bei der

Wehrbereichsverwaltung IV 62 Wiesbaden Molkering 9

a) den Plan des Schutzbereiches

b) den Wortlaut der §§ 3-6 SchBG (zulässige Maßnahmen der Schutzbereichbehörde), des § 9 SchBG (Zustän­digkeitsregelung) und des § 27 SchBG (Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten)

c) die Angabe aller zuständigen Stellen,

d) die Vollzugsmaßnahmen der Schutzbereichsbehörde (wie unter II).

2. Darüber hinaus kann jeder Betroffene, bei den unter 1. genannten Stellen einschlägige Auskunft erhalten, ins­besondere auch darüber, inwieweit er davon befreit ist, Genehmigung einzuholen.

gez. Dr. Runge

Amtliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Koblenz - 55 - 873 -13 - 2/74

1. Herr Alois Lenz, 5431 Heiligenroth, Rheinstr. 28, bean­tragt gern. § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasser­haushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1110)- WHG sowie §§ 74, 100 Abs. 2 und 109 ff des Landeswassergesetzes RheinlandPfalz vom 1.8.1960 (GVBI. S. 153) - LWG - je­weils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen.

1. 1 bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbe­hörde die Planfeststellung, auf den Grundstücken, Ge­markung Heiligenroth, Flur 17, Flurstücke 1160-1164, ei­ne bereits bestehende und genehmigte Fischteichanlage um einen Teich zu erweitern,

1.2Folgende Auflagen und Bedingungen sind vorgesehen:

1.2.1 Die Ausführung hat nach dem geprüften Entwurf des Ing. (grad.) Josef Voll, Siershahn, In der Staring 17 vom 20. Juli 1973 zu erfolgen. Die in "grün eingetragenen Ab­änderungen sind bei Bauausführung zu beachten.

1.2.2Änderungen in der Ausführung sind vorher vom Was­serwirtschaftsamt Montabaur prüfen zu lassen.

1. 2.3Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Zufluß von Wasser bestimmter Menge und bestimmter Beschaf­fenheit. Insbesondere sind Trübungen, die durch Unter­haltungsarbeiten am Gewässer entstehen, zu dulden.

1. 2.4Der Mindestabfluß im Gewässer muß so sein, daß bei geringster Wasserführung für den Fischaufstieg genü­gend Wasser verbleibt.

Der Antragsteller ist verpflichtet, das Entnahmebauwerk so zu warten und zu betreiben, daß dem Gewässer zu kei­ner Zeit (auch nicht bei Niedrigwasser) mehr als zwei Drit­tel der Gesamtwassermenge entzogen werden. Die Anla­ge darf nur in niederschlagsreichen Zeiten gefüllt werden, um eine ausreichende Wasserführung im Gewässer zu ge­währleisten.

1. 2.5Ein Aufstau über das in den Unterlagen angegebene Stauziel hinaus ist nicht zulässig.

1.2.6Die Teiche dürfen nur einmal im Jahr bespannt und einmal im Jahr abgelassen werden, sofern nicht im Einzel­fall wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

1.2.7Beim Ablassen der Teiche ist so vorzugehen, daß Ge­fahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anla­gen nicht entstehen und die Ausübung von Wasserbenut- zungs- oder Fischereirechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird (§ 38 LWG).

1.2.8Das Ablassen der Teiche darf nicht bei Hochwasser er­folgen.

1.2.9Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer und an den benachbarten Grundstücken entstehen.

1.2.10Auftretende Fischkrankheiten sind unverzüglich der Bezirksregierung anzuzeigen (§31 F.O.).

1.2.11Durch die Fischteichanlage darf die Fischereiaus­übung am Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Zäune sind so zu errichten, daß die Uferbetretung wenigstens