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1807 bis 1833 bis
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ma rkung Montabaur Parzellen
. 22/1791 • dazu die Koblenzer Straße
6
1800/3^1803 bis 1805, 14/1806, 15/1806,
U-bis 1821, 11/1830, 10/1831, 9/1832.
■ ifli bis 1861, 1867. 2/1868, 3/1868, 1869 bis 1887, E 12/2833. 2834 bis 2837, 2845, 4622/4,
[ r26
ih f4034 6 4045, 4046. 4561/1, 124/4561, 125/4561,
■ ’ 4567/4 bis 4567/10, 4573/2, 4573/5,
1/7 bis 4573/13, 4573/16 , 4573/17 , 4573/19, 4573/23, l 3 / 24 , 164M573 bis 166/4573, 4580/1, 5852/2, 5853, 14/2,5855.
Jr27
Iden Parzellen
[Z 2 4606/13 , 4607/4 , 4607/10, 4607/12 , 4607/14, 810 bis 4608/14, 4609/2 bis 4609/5. 4610/3 bis 4610/5, [ 2 / 2 , 4612/8. 4612/14. 4613/2, 4614, 35/4615, 37/4615, [4615,5892/1,5892/2, dazu die Jahnstraße
£51
Iden Parzellen
, 143 , 149/1, 149/2, 170 bis 173, 176/1, 176/2, 177, J/1,178/2,179,180,
iPlanvom 14.6.1974 U I 5 Anordnungs-Nr. IV/182/US ist Itandteil dieser Anordnung.
Imaßgebliche Stück des Planes ist bei der Schutzbereich- Jörde, der
(irbereichsverwaltung IV
JViesbaden
Ikering 9
Ine Ausfertigung bei der Jidortverwaltung Westerburg |8 Westerburg lenhahner Str. 23 fbei der
landsgemeindeverwaltung I Montabaur llergelegt.
IMaßnahmen der Schutzbereichbehörde (“Vollzugsmaßnahmen”):
|swerden hiermit folgende Maßnahmen getroffen: ondere Beschränkung nach § 4 Abs. 1 SchBG Innerhalb einer Entfernung von 21,5 m (gemessen von per Anlage) - blau begrenztes Gebiet - darf die Bewuchs- j)öhe317 m über NN nicht überschreiten.
Innerhalb einer Entfernung von 21,5 m bis 113 m - rot begrenztes Gebiet - darf die Bewuchshöhe 312 m über NN jiichf überschreiten.
Rechtsmittel belehrung:
■Gegen diese Maßnahmen der Schutzbereichbehörde jeder, der durch die Maßnahme einen Schaden erleilet. innerhalb eines Monats vom Tage dieser Bekanntmachung an, schriftlich oder zu Protokoll bei der Schutzbe- pichbehörde, der
Wehrbereichsverwaltung IV 62 Wiesbaden Molkering 9 Nerspruch erheben.
Einweise
Pie Beteiligten haben die Möglichkeit einzusehen: pei der
perbandsgemeindeverwaltung |43 Montabaur, Rathaus, Zimmer 10 Vahrend der üblichen Dienststunden pei der
ßtandort Verwaltung |438 Westerburg pigenhahner Str, 23
und bei der
Wehrbereichsverwaltung IV 62 Wiesbaden Molkering 9
a) den Plan des Schutzbereiches
b) den Wortlaut der §§ 3-6 SchBG (zulässige Maßnahmen der Schutzbereichbehörde), des § 9 SchBG (Zuständigkeitsregelung) und des § 27 SchBG (Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten)
c) die Angabe aller zuständigen Stellen,
d) die Vollzugsmaßnahmen der Schutzbereichsbehörde (wie unter II).
2. Darüber hinaus kann jeder Betroffene, bei den unter 1. genannten Stellen einschlägige Auskunft erhalten, insbesondere auch darüber, inwieweit er davon befreit ist, Genehmigung einzuholen.
„ gez. Dr. Runge
Amtliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Koblenz - 55 - 873 -13 - 2/74
1. Herr Alois Lenz, 5431 Heiligenroth, Rheinstr. 28, beantragt gern. § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1110)- WHG sowie §§ 74, 100 Abs. 2 und 109 ff des Landeswassergesetzes RheinlandPfalz vom 1.8.1960 (GVBI. S. 153) - LWG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen.
1. 1 bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde die Planfeststellung, auf den Grundstücken, Gemarkung Heiligenroth, Flur 17, Flurstücke 1160-1164, eine bereits bestehende und genehmigte Fischteichanlage um einen Teich zu erweitern,
1.2Folgende Auflagen und Bedingungen sind vorgesehen:
1.2.1 Die Ausführung hat nach dem geprüften Entwurf des Ing. (grad.) Josef Voll, Siershahn, In der Staring 17 vom 20. Juli 1973 zu erfolgen. Die in "grün eingetragenen Abänderungen sind bei Bauausführung zu beachten.
1.2.2Änderungen in der Ausführung sind vorher vom Wasserwirtschaftsamt Montabaur prüfen zu lassen.
1. 2.3Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Zufluß von Wasser bestimmter Menge und bestimmter Beschaffenheit. Insbesondere sind Trübungen, die durch Unterhaltungsarbeiten am Gewässer entstehen, zu dulden.
1. 2.4Der Mindestabfluß im Gewässer muß so sein, daß bei geringster Wasserführung für den Fischaufstieg genügend Wasser verbleibt.
Der Antragsteller ist verpflichtet, das Entnahmebauwerk so zu warten und zu betreiben, daß dem Gewässer zu keiner Zeit (auch nicht bei Niedrigwasser) mehr als zwei Drittel der Gesamtwassermenge entzogen werden. Die Anlage darf nur in niederschlagsreichen Zeiten gefüllt werden, um eine ausreichende Wasserführung im Gewässer zu gewährleisten.
1. 2.5Ein Aufstau über das in den Unterlagen angegebene Stauziel hinaus ist nicht zulässig.
1.2.6Die Teiche dürfen nur einmal im Jahr bespannt und einmal im Jahr abgelassen werden, sofern nicht im Einzelfall wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
1.2.7Beim Ablassen der Teiche ist so vorzugehen, daß Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen nicht entstehen und die Ausübung von Wasserbenut- zungs- oder Fischereirechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird (§ 38 LWG).
1.2.8Das Ablassen der Teiche darf nicht bei Hochwasser erfolgen.
1.2.9Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer und an den benachbarten Grundstücken entstehen.
1.2.10Auftretende Fischkrankheiten sind unverzüglich der Bezirksregierung anzuzeigen (§31 F.O.).
1.2.11Durch die Fischteichanlage darf die Fischereiausübung am Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Zäune sind so zu errichten, daß die Uferbetretung wenigstens

