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Montabaur 4

einuferig möglich ist.

1.2.12Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich nicht auf die Standfestigkeit der Dämme.

1.2.13Der Abstand des Dammfußes der Teichanlage zur Oberkante des Gewässers muß mindestens 1,50 m betra- gen.

1.2.14Die Entleerung der Teiche hat übereine Steinzeug­rohrleitung NW 300 so zu erfolgen, daß nur e i n Auslauf in die Grabenparzelle 7/4286 nötig ist. Die z.Zt. bestehen­den 3 Ausläufe sind zu entfernen.

Das Entnahmebauwerk ist noch entsprechend der Grün­eintragung in den Planunterlagen (Genehmigung vom 20.12.1968) zu erstellen.

1. 2.15Für alle Mängel, die bei Erteilung der Genehmigung nicht vorauszusehen waren, bleiben weitere Auflagen Vorbehalten.

1.2.16Eine evtl, notwendig werdende Bepflanzung der An­lage ist nach Abschluß der Bauarbeiten im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Montabaur durchzuführen.

1.2.17Nach Erstellung der Anlage ist beim Wasserwirt­schaftsamt Montabaur die Abnahme zu beantragen.

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht dasRecht", Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grund­stücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

3. Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen er­geben, in der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort auf­geführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öf­fentlich ausliegen.

4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. er­wähnten Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen ein­zureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maß­gebend.

5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendun­gen gegen das 1 Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung vonEinwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unternehmens keine Ansprüche geltend macht, kann ge­gen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprü­che, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlas­sung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutz­einrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inha­ber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vor­schrift des § 10 Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend ge­macht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Ent­scheidung nicht ausgeschlossen.

Termin gern. § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.

6. Die Planunterlagen liegen aus

vom 5.8.1974 bis 5.9.1974 einschließlich bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Monta­baur und der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.

7. Einwendungen müssen eingehen

bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Monta­baur spätestens am 19.9.1974

Im Auftrag (Siegel) gez. Leipner Beglaubigt: gez. Steffens, Reg.-Inspektor

Zwangsversteigerung!

Es sollen öffentlich meistbietend gegen B I

versteigert werden, arzall,| j

a) am Samstag, dem 3. August 1974 in NeuhäuspiJ

blenz, an der B 49, Ecke Haskenstraße vormittJ Uhr: ' '" a 9|

Rustikale Gartenmöbel wie Brunnen, Blumen t J mit Astbeinen, Sitzbänke ausEiche und u.a.m. IC 1

b) am Samstag, dem 3. August 1974 in der Pfandka ^ Montabaur, Taunusstr. 13, vormittags 10 Uhr

1. 1 Kühlschrank "Vorwerk VA 125

2. 1 Gefrierschrank VG 130Vorwerk

3. 1 Fotokopiergerät "Develop I

4. 1 Vervielfältigungsgerät "Pelikan

5. 1 Fernsehgerät "Saba SW

6. 1 Tonbandgerät "Philips"

7. 1 große SchreibmaschineOlympia

8. 1 Stahlschrank (4 Gefächer)

9. 1 kleiner Rollschrank

10. 1 Norweger Stuhl 11.1 Spinnrad

12 . 1 Kofferschreibmaschine "Olympia (Kleinschrift)

13. 1 StaubsaugerMiele

gez. Kauth, Gerichtsvollziei

Die Verwaltung informiert

Hallen- und Freibad der Stadt Montabaur

Nach Beendigung der Ferienzeit tritt für das Hallen- Freibad der Stadt Montabaur wieder der normale Badezeit] plan für die Freibadesaison ohne Beschränkung der Badei - in Kraft. j

An allen Montagen bleibt das Bad vormittags bis 14 Uhr schlossen.

Für den allgemeinen Badebetrieb (Familienbad) ist das B

wie folgt geöffnet:

montags von 14 bis 19 Uhr

dienstags von 9 bis 21.30 Uhr

mittwochs von 9 bis 20 Uhr

von 20 bis 21 Uhr Frauenbad

donnerstags von 9 bis 20 Uhr

freitags von 9 bis 18.30 Uhr

samstags von 7 bis 19 Uhr

sonntags von 9 bis 19 Uhr

Die Benutzungsgebühr beträgt für Erwachsene 1,50 DM,] Jugendliche bis 16 Jahre -.80 DM. Die Badezeit ist nichtb schränkt. j

Es wird darauf hingewiesen, daß das Freibad währendderg samten Saison beheizt wird.

Das Baden ist nur mit Badehaube gestattet. Weiterhin bi wir alle Besucher die Reinigungspflicht in den Duschen» dem Baden zu beachten.

Verlegung der Abendsprechstunden am Diensta dem 6.8.1974

Die üblichen Abendsprechstunden bei der Verbandsg meindeverwaltung Montabaur dienstags von 16 bis 19 U werden ausnahmsweise am 6. August 1974 auf 15 bis 17IJ verlegt.

Schalterstunden bei der Finanzkasse Montabaurs 2 Stunden verkürzt

Die Finanzkasse Montabaur ist ab 1. August 1974 tägli nur noch von 10 bis 12 Uhr zur Abwicklung des Barzahlung Verkehrs geöffnet. _

Beim Standesamt beurkund

Personenstandsmeldungen vom 16.7. bis 29 . 7 . 19 ?

Geburten

Wiegand Kerstin Käthe, Montabaur, Albertstr. 6