Montabaur 4
einuferig möglich ist.
1.2.12Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich nicht auf die Standfestigkeit der Dämme.
1.2.13Der Abstand des Dammfußes der Teichanlage zur Oberkante des Gewässers muß mindestens 1,50 m betra- gen.
1.2.14Die Entleerung der Teiche hat übereine Steinzeugrohrleitung NW 300 so zu erfolgen, daß nur e i n Auslauf in die Grabenparzelle 7/4286 nötig ist. Die z.Zt. bestehenden 3 Ausläufe sind zu entfernen.
Das Entnahmebauwerk ist noch entsprechend der Grüneintragung in den Planunterlagen (Genehmigung vom 20.12.1968) zu erstellen.
1. 2.15Für alle Mängel, die bei Erteilung der Genehmigung nicht vorauszusehen waren, bleiben weitere Auflagen Vorbehalten.
1.2.16Eine evtl, notwendig werdende Bepflanzung der Anlage ist nach Abschluß der Bauarbeiten im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Montabaur durchzuführen.
1.2.17Nach Erstellung der Anlage ist beim Wasserwirtschaftsamt Montabaur die Abnahme zu beantragen.
2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das “Recht", Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
3. Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen.
4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. erwähnten Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend.
5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das 1 Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung vonEinwendungen.
Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unternehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unternehmens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.
Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Termin gern. § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
6. Die Planunterlagen liegen aus
vom 5.8.1974 bis 5.9.1974 einschließlich bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur und der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
7. Einwendungen müssen eingehen
bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur spätestens am 19.9.1974
Im Auftrag (Siegel) gez. Leipner Beglaubigt: gez. Steffens, Reg.-Inspektor
Zwangsversteigerung!
Es sollen öffentlich meistbietend gegen B I
versteigert werden, arzall,| j
a) am Samstag, dem 3. August 1974 in NeuhäuspiJ
blenz, an der B 49, Ecke Haskenstraße vormittJ Uhr: ' '" a 9|
Rustikale Gartenmöbel wie Brunnen, Blumen t J mit Astbeinen, Sitzbänke aus “Eiche und u.a.m. IC 1
b) am Samstag, dem 3. August 1974 in der Pfandka ^ Montabaur, Taunusstr. 13, vormittags 10 Uhr
1. 1 Kühlschrank "Vorwerk VA 125
2. 1 Gefrierschrank VG 130 “Vorwerk
3. 1 Fotokopiergerät "Develop I
4. 1 Vervielfältigungsgerät "Pelikan
5. 1 Fernsehgerät "Saba SW
6. 1 Tonbandgerät "Philips"
7. 1 große Schreibmaschine “Olympia
8. 1 Stahlschrank (4 Gefächer)
9. 1 kleiner Rollschrank
10. 1 Norweger Stuhl 11.1 Spinnrad
12 . 1 Kofferschreibmaschine "Olympia (Kleinschrift)
13. 1 Staubsauger “Miele
gez. Kauth, Gerichtsvollziei
Die Verwaltung informiert
Hallen- und Freibad der Stadt Montabaur
Nach Beendigung der Ferienzeit tritt für das Hallen- Freibad der Stadt Montabaur wieder der normale Badezeit] plan für die Freibadesaison ohne Beschränkung der Badei - in Kraft. j
An allen Montagen bleibt das Bad vormittags bis 14 Uhr schlossen.
Für den allgemeinen Badebetrieb (Familienbad) ist das B
wie folgt geöffnet:
montags von 14 bis 19 Uhr
dienstags von 9 bis 21.30 Uhr
mittwochs von 9 bis 20 Uhr
von 20 bis 21 Uhr Frauenbad
donnerstags von 9 bis 20 Uhr
freitags von 9 bis 18.30 Uhr
samstags von 7 bis 19 Uhr
sonntags von 9 bis 19 Uhr
Die Benutzungsgebühr beträgt für Erwachsene 1,50 DM,] Jugendliche bis 16 Jahre -.80 DM. Die Badezeit ist nichtb schränkt. j
Es wird darauf hingewiesen, daß das Freibad währendderg samten Saison beheizt wird.
Das Baden ist nur mit Badehaube gestattet. Weiterhin bi wir alle Besucher die Reinigungspflicht in den Duschen» dem Baden zu beachten.
Verlegung der Abendsprechstunden am Diensta dem 6.8.1974
Die üblichen Abendsprechstunden bei der Verbandsg meindeverwaltung Montabaur dienstags von 16 bis 19 U werden ausnahmsweise am 6. August 1974 auf 15 bis 17IJ verlegt.
Schalterstunden bei der Finanzkasse Montabaurs 2 Stunden verkürzt
Die Finanzkasse Montabaur ist ab 1. August 1974 tägli nur noch von 10 bis 12 Uhr zur Abwicklung des Barzahlung Verkehrs geöffnet. _
Beim Standesamt beurkund
Personenstandsmeldungen vom 16.7. bis 29 . 7 . 19 ?
Geburten
Wiegand Kerstin Käthe, Montabaur, Albertstr. 6

