Hauptsatzung Niederelbert -2
§ 6
Ortsbeigeordnete
(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.
(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei T vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der V beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 5 ^ *' gilt entsprechend.
(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Ent Schädigungsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisteet, mindestens 10,-DM je Sitzung.
III. Ausschüsse des Gemeinderates
§ 7
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuß
b) Bauausschuß
c) Ausschuß für Jugendarbeit und Kultur
d) Forst- und Liegenschaftsausschuß
e) Umlegungsausschuß
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
(2) Die Ausschüsse a) und b) bestehen aus 6 Mitgliedern, die Ausschüsse c) und d) bestehen aus 4 Mitgliedern und dem Or bürgermeister als Vorsitzenden. Die Ortsbeigeordneten- nehmen an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses sind aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen. Die Mitglieder derü Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigeorwählbaren Bürgern gewählt werden. Auf die Vorst
des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.
(4) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse.
IV. Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates der Ausschüsse und der Ortsbeigeordneten
§ 8
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderatei und seiner Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld.
Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld fürd| Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.
(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern. § 6 erhält.
§ 9
Das Sitzungsgeld gern. § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeigeordnetf I0.--DM je Sitzung.
V. Schlußbestimmungen § 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 4.2.1967, geändert durch Satzungen vom 6.12. 1968, 26.9. 1969, 17.2.1973 und 14.7.1973 außer Kraft.
Niederelbert, den 17 Juli 1974
Siegel i. V. gez. Wiek - 2. Ortsbeigeordneter
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-20 (Niederelbert)
Keine Bedenken! Siegel
543 Montabaur, den 2.7.74 i.A. gez. Ruff

