Amtliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niederelbert vom l7.Juli 1974
D, r Genieindorat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419) Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVBI S.98) und der Landetverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsge-
meindsn
vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105) am 25.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. öffentliche Bekanntmachungen 5 I
Form der öffentlichen Bekanntmachung
i Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsge- meinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden! Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, ßroßholbach, Heiberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelebert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf'.
1 12 ) Karten,Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden meinem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an hieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegen- ttend, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Anlegung.
||3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese [(»gelungen.
1(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung Lurch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den [Absätzen I und 3 vorgeschriebenen Form nachzuholen. *
|(5| Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitg nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen [Sprechstunden vorgenommen werden.
||6) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht Iwerden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:
a) am Bürgermeisteramt
b) Ecke Waldstraße/Hauptstraße
S 2
Sonstige Bekanntgaben
Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern |n Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
S 3
Unterrrichtung der Einwohner
Die Unterrichtung der Einwohner über
a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,
b) die Ergebnisse von Ratssitzungen l'folgt im Amtsblatt.
S 4
Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen
Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag |<ginn und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten i öffentlich bekanntzu- jischen. Die Dauer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.
|2) Die Eintragungslisten sind während der Dienstzeit
a) bei der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus
b) im Dienstzimmer des Ortsbürgermeister
)uzulegen.
II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete
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Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
|t)) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. 5 12 der Landes- (jjf'ordnung “^er die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO- ^•Wäindan) vom I.- März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
_ So<ern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, I d«r Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

