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Hauptsatzung Neuhäusel -2-

drei Tage vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jede I

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der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsent h ° 8 | § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. SC

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 c Verordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10 -DM ** je Sitzung.

IV. Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Ortsbeigeordneten

§ 8

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des meinderates und seiner Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitz« ngsgeld, Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.

(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denej es nicht teilgenommen hat.

(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(4) Die Zahlung eines Sitzunggeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern. § 6 erhält.

S 9

Das Sitzungsgeld gemäß § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeigeordneten 5.--DM je Sitzunj

V. Schlußbestimmungen 910

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29.8.1973 außer Kraft. 5411 Neuhäusel, den 17.7.74

Siegel

gez. Hümmerich Ortsbürgermeister

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029- 20 (Neuhäusel) Siegel Keine Bedenken I

543 Montabaur, den 21 7. 74

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III. Ausschüsse des Gemeinderates § 7

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Bauausschuß

b) Haupt- und Finanzausschuß

c) Rechnungsprüfungsausschuß

Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

(2) Der Bauausschuß besteht aus 6 Mitgliedern und 6 Stellvertretern, die übrigen Ausschüsse bestehen aus 3 Mitgliedern u j 3 Stellvertretern und dem Ortsbürgermeisters als Vorsitzenden. Die Ortsbeigeordneten nehmen an den Ausschußsitzungen ml beratender Stimme teil.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanazausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses sind ausc Mitte des Gemeinderates zu wählen.

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen wählt! Bürgern gewählt werden. Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.

(4) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigkeit der j einzelnen Ausschüsse.

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