Amtliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Holler vom 17. Juli 1974
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Qjmeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) in Verbindung mit der Überordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2. 1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die ^ Entschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105) am 19.4.1974 folgende Hauptsatzung
Lchlossen:
I. Öffentliche Bekanntmachungen
§ >
Form der öffentlichen Bekanntmachung
i|öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur g der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- ih Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen.Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf .
2)Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienst- Lnerder Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu- Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegun g erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Lichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenständ, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit )ef Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.
jlSoweitin Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.
|| Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform Schl angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist hverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
El Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstundanim Lstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden vorgenommen werden.
51 |n den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentliche bekanngemacht werden kann, erfolgt iiBekanntmachung an folgender Bekarfntmachungstafel:
Ecke Südstraße- . Hauptstraße
§ 2
Sonstige Bekanntgaben
«entliehe Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Imtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
§3
Unterrichtung der Einwohner
iieUnterrichtung der Einwohner über Iwichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,
Idie Ergebnisse von Ratssitzungen folgt im Amtsblatt.
•aft.
II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
D Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesverordnung über die Aufwands • Schädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs—VO-Gemeinden) vom I. März 1974 in der jewdris geltenden «ung gezahlt.
B)Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuer- ■tz von der Ortsgemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.
1) Für die Inanspruchnahme eines Wohnraumet für dienstliche Zwecke wird eine besondere Entschädigung gewährt. Sie beträgt monatlich 6Qr DM |tdieser Entschädigung ist auch der Aufwand für Heizung, Reinigung und Beleuchtung abgegolten.
§ 5
Ortsbeigeordnete
(Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.
JDer ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die Geleit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der Odsbürgermeister tu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
I Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungsverordnung zutreffen, J rä 9t ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,-DM je Sitzung.
III. Ausschüsse des Gemeinderates
| er Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: P* Und Finanzausschuß
§6
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

