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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel vom 17.7.1974

Der Gemeinderat htat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI.

S 419) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 212. 1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden un d Verbandsgemeinden vom I. 3. 1974 (GVBI. S. 105) am 16.4. 1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. öffentliche Bekanntmachung § I

Form der öffentlichen Bekanntmachung

(|) öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'SCpitsblatt der Värbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach,.Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nenters­hausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf'.

(2) Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben 'Werktagen an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekannt­machung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens

vor Beginn der Auslegung.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die

in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

(5) Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

(6) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:

a) am Bürgermeisteramt

b) Im Windegut/Ecke Mittelweg

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§ 3

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über

a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,

b) die Ergebnisse von Ratssitzungen erfolgt im Amtsblatt.

§ 4

Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen

(1) Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Beginn und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich bekanntzumachen. Die Dauer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.

(2) Die Eintragungslisten sind während der Dienstzeit

al bei der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur Rathaus

b) im Dienstzimmer des Ortsbürgermeistfers auszulegen.

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete § 5

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

(1) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeindnrt (Fnt- schadigungsVO-Gemeinden) vom I. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.N

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem PauschstfHiiMsu u möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich m.i ,li-n Rauschsteuersatz.

S 6

Ortsbeigeordnete

(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als