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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 17. Juli 1974

Gemeinderat hat aufgrund der §8 24 und 25 der Gemeindeurdnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1973 (GVB1. S. 419)

° V rbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVB1. i" Jiund der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden m 74 (GVBI. S. 105) am 17.4.1974 folgende llauptsatzung beschlossen:

L Öffentliche Bekanntmachungen § 1

Form der öffentlichen Bekanntmachung öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden, Boden, Daubach, F.itelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großhol- bach Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Nieder­elbert, Niedererbach, Noinborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf.

(2)Karlen. Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt nsieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von egenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt,spätestens am Tage vor Beginn der .uslegung.

3 ) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese [Regelungen.

4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzüh&gvorgeschriebene Be- anntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch ffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

5 ) Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

6) ln den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:

)am Bürgermeisteramt

i)Kirchstraße, Ecke Limburger Straße

;}Ecke Königsberger Straße Fußweg zur Bergstraße

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

bffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern |n Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

bie Unterrichtung der Einwohner über I) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung |t die Ergebnisse von Ratssitzungen Irfolgt im Amtsblatt.

§ 3

Unterrichtung der Einwohner

§ 4

Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen I)Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Beginn IndEnde der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eiintragungslisten öffentlich bekanntzumachen.

Tic Dauer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.

|) Die Eintragungslisten sind während der Dienstzeit (beider Verbandsgemeindcverwaltung 543 Montabaur, Rathaus )im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters ^iszulegen.

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II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete § 5

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters ) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern § 12 der Landesver- I uungüber die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) fni 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

otern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist,

I er Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz;

Ortsbeigeordnete

EID* 0 ^^ r *^k e ige° r d ne t en beträgt zwei.

| ; lt e [.. e,1 " enan,tliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt Td 6 ^ esaiT, tzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag derVerlretung beträgt ftsprech^d* ^ ^ ona ^ s ^ etra 8 es ^ er an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 5 Abs. 2 gilt

Tord 6 J ^ U ^ wan< ^ sentsc hädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigt! ngs- | n ung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,-DM je Sitzung.