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Hauptsatzung Eitelborn -2-

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungsverordnu zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens IO,--DM je Sitzung.

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III. Ausschüsse des Gemeinderates 5 7

Art und Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: a) Haupt- und Finanzausschuß bl Bauausschuß c) Rechnungsprüfungsausschuß

Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse bestehen aus 4 Mitgliedern und 4 Stellvertretern und dem Ortsbürgermeister als Vorsitzenden. Die Ortsbeigordneten nehmanl Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgern gewählt weriü Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.

(4) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse'

IV. Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Ortsbeigeordneten §8

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten fiir die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld.

Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.

(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen aasgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an es nicht teilgenommen hat.

(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt, und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeiordnete eine Aufwandsentschädigung gern. § 6 erhält.

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Das Sitzungsgeld gemäß § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeigeordneten 5,-DM je Sitzung.1

V. Schlußbestimmungen f 10

Inkraf treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.5.1973, geändert durcj vom 26.7.1973 außer Kraft.

5411 Eitelborn, den 17. Juli 1974

Siegel

gez. Hümmerich Ortsbürgermeister

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020 (Eitelborn)

Keine Bedenken! Siegel

543 Montabaur, den 2.7.74 i. A. gez. Ruff

Dei

denen!