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Amtliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Eitelbom vom 17. Juli 1974

inderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) in Verbindung mit der ® 6me dnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die dsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 1.3.1974 (GVBL. S. 105) am 26.4.1974 folgende Hauptsatzung

hlosseiv

I. öffentliche Bekanntmachungen

§ I

ich Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur,

e " bandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- kUoHer Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach Idhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf'.

Karten Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Eräuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Diestzimmee %bandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme glich ist während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum) Frist und Zeit der Auslegung erfolgt Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht. awandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist liiglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden

janommen werden.

Minden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann,

Ijtdie Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln: m Bürgermeisteramt

nder Unterdorfstr., gegenüber Einmündung Pumpweg

nder Triftstr. an der Bushaltestelle

uf der Wilhelmshöhe, Einmündung Heideweg.

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

ntliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Itshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§3

Unterrichtung der Einwohner

lllnterrichtung der Einwohner über lichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, Sa Ergebnisse von Ratssitzungen Igt im Amtsblatt.

§4

Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen pntspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Beginn und Ende Austdgungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich bekanntzumachen. Die Dauer der Auslegungsfrist |Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen, pie Eintragungslisten sind während der Dienstzeit >i der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus ' Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters ^

|ulegen. *

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §5

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermaisters P 1 ® Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesverordnung über die pentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) vom I. März 1974 in der jeweils «den Fassung gezahlt.

prfern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pausch­al von der Gemeinde getragen. Die Auf Wandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

§6

Ortsbeigeordnete

* ^ < * er Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

Jer ehrenamtliche Ortsbeigordnete der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die jitzeit ^ er Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monats- |9« der an den Ortsbürgermeister zuzaMenen Aufwandsentschädigung. S 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

Auf-