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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niederelbert vom 17.Juli 1974

Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419) ^Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 irVSI S.98) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsge- einden vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105) am 25.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. öffentliche Bekanntmachungen S I

Form der öffentlichen Bekanntmachung

(I) öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsge- meinde Montabaar und der verbandsangehörigen Gemeindeni Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heiberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelebert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneu- darf'-

| 2 l Karten,Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an lieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegen- itand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese

Regelungen.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 3 vorgeschriebenen Form nachzuholen. *

|S) Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitg nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen [Sprechstunden vorgenommen werden.

116) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht erden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln-.

a) am Bürgermeisteramt

b) Ecke Waldstraße/Hauptstraße

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Sonstige Bekanntgaben

löffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern |n Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

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Unterrrichtung der Einwohner

|Pie Unterrichtung der Einwohner über

a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,

b) die Ergebnisse von Ratssitzungen j«folgt im Amtsblatt.

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Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen 1(1) Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag |5fginn und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungplisten t öffentlich bekanntzu- ichsn. Die Dauer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.

) Dia Eintragungslisten sind während der Dienstzeit

s) bei der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus b) im Dienstzimmer des Ortsbürgermeister

Msgen.

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete

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Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landes- | nung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO- indsn) vom l- März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

*ird de' rn n8C *' ,teuerrec * 1t ** c * ,en Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, er ^suschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Rauschsteuersatz.