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Hauptsatzung Niederelbert -2-

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Ortsbeigeordnete

(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten betragt zwei.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Veit beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. S 5 Abs '

gilt entsprechend.

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Ent Schädigungsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeistee*, mindestens

10,DM je Sitzung.

III. Ausschüsse des Gemeinderates § 7

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß

b) Bauausschuß

c) Ausschuß für Jugendarbeit und Kultur

d) Forst- und Liegenschaftsausschuß

e) Umlegungsausschuß

Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse a) und b) bestehen aus 6 Mitgliedern, die Ausschüsse c) und d) bestehen aus 4 Mitgliedern und dem Oi bürgermeister als Vorsitzenden. Die Ortsbeigeordneten' nehmen an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil.

(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses sind aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen. Die Mitglieder der Ql Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigeonwählbaren Bürgern gewählt werden. Auf die Vord

des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.

(4) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigheit der einzelnen Ausschüsse.

IV. Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates der Ausschüsse und I der Ortsbeigeordneten j

§ 8 j

(I) Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeindsratsi ] und seiner Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld. fj

Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind. j

12) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für« Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat. 1

(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. ij

(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern. S 6 erhält. f

§ 9 I

Das Sitcungsgeld gern. § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeigeordnilfl 10,-DM je Sitzung. fl

V. Schlußbestimmungen fl

§10 I

Inkrafttreten fl

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 9

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 4.2.1967, geändert durch Satzungen vom 6.12. 196 8, 26.9. 196 9, 17.2.1973 und 9 14.7.1973 außer Kraft. fl

Niederelbert, den 17 Juli 1974 9

Siegel i. V. gez. Wiek - 2. Ortsbeigeordneter 9

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-20 (Niederelbert)

Keine Bedenken! Siegel

543 Montabaur, den 2.7.74 i.A. gez. Ruff