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Amtliche Bekanntmachung

| Hauptsatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 17. Juli 1974

einderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die fvlandsentsehädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105) am 22.4 1974 folgende Hauptsatzung

chäossen;

I. öffentliche Bekanntmachungen §1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

Jffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur, und ve ,bandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, GroBhoAbach Heilberscheid, Heiligenroth, i er Horbach. Hiibingen Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbacl, Nomborn, Oberelbert, Ruppach- dhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf'.

Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer Vsrbandsgemeindeverwaltung Montalhaicr«urEinsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme jlich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung i gt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform Kangewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung jnverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunddn janommen werden.

nden Fällen, in denen ein dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann,

Igt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachuggstafeln: itBürgermeisteramt (Rathaus) n der Kirche

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

ntliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und shllfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§3

Unterrichtung der Einwohner

Unterrichtung der Einwohner über Ichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, ie Ergebnisse von Ratssitzungen gt im Amtsblatt

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

ie Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern § 12 der Landesverordnung über die landsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) vom I. März 1974 in der jeweils nden Fassung gezahlt.

ofern nach den Steuer rechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pausch- »rsatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

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- §5

Ortsbeigeordnete

3ie Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

7® ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger' als drei Tage vertritt, erhält für die ntzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monats- ges der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

ie Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungsvorordnung zutreffen. St, ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10, DM je Sitzung.

IV Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsbeigeordneten §6

e Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat K «in Sitzungsgeld. Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.

Ilrdein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denen es

teilgenommen hat.

In etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.