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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbach vom 18.7.1974

ner Gemeinderat hat aufgrund der S§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419)

Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2. 1974 (GVBI.

98) und der Landeiverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom "3 |97 4 (GVBI. S. 105) am 17.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. öffentlichen Bekanntmachungen S I

Form der öffentlichen Bekanntmachung

öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Verbandsgejr Linde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Groß- nolbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Uiedererbach. Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen Welschneudorf.' ij 2 | |( ar ten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an gieban Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegen- Itsnd, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Aus- legung.

3 ) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen . sind, gelten diese Kegelungen.

4 ) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebafte lekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Iffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen (oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

I5I Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Iprechitunden vorgenommen werden.

linden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntge­lacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:

am Spritzenhaus

S 2

Sonstige Bekanntgaben

[(entliehe Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern 5 Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt, im Amtsblatt,

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Unterrichtung der Einwohner

Unterrichtung der Einwohner über | s) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung ' b) die Ergebnisse von Ratssitzungen folgt im Amtsblatt-

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesver- jfnungi über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) [m 1.3.1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

[12)Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist,

?d de» Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

S S

Ortsbeigeordnete

Jie Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

^Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage Tfitt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung beträgt 1/30 des Monats- jvages der nach 5 51 an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung für jeden Tag vom ersten Tag der Sjtratung ab.

'Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungs- "dnung zutreffen, beträgt 1/30 der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,-DM je Sitzung.

III. Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates der Ausschüsse und der Ortsbeigeordneten

Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates kein Sitzungsgeld. Es wird t ain etwaiger Lohnausfall ersetzt. Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

IV. Schlußbestimmungen 8 7

Inkrafttreten

ilsich ,ZUnfl tritt * m Ta ° e nach ihr8r öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

4 SI ti8 tritt die Hauptsatzung vom 5.3. 1967, geändert durch Satzungen vom 16.7.1972 und 7.8. 1973 außer Horbach, den 18. Juli 1934

Kraft.

Siegel

gez. Meuer Ortsbürgermeister