Hauptsatzung Görgeshausen
(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern. § 6 erhält.
§ 7
Das Sitzungsgeld gemäß § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeigeordneten 10 -DM •
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V. Schlußbestimmungen §8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18.4,1966 oeänri Satzungen vom 12.3.1973 und 26.7. 1973 außer Kraft 6251 Görgeshausen, den 17 Juli 1977
Siegel
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Az. 029-020 (Görgeshausen
Keine Bedenken Siegel
gez. Herz Ortsbürgermeister
543 Montabaur, den 2.7.74 i. A. gez. Ruff

