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Hauptsatzung Görgeshausen

(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern. § 6 erhält.

§ 7

Das Sitzungsgeld gemäß § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeigeordneten 10 -DM

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V. Schlußbestimmungen §8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18.4,1966 oeänri Satzungen vom 12.3.1973 und 26.7. 1973 außer Kraft 6251 Görgeshausen, den 17 Juli 1977

Siegel

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Az. 029-020 (Görgeshausen

Keine Bedenken Siegel

gez. Herz Ortsbürgermeister

543 Montabaur, den 2.7.74 i. A. gez. Ruff