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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Boden vom 17. Juli 1974

-.jndertt hat aufgrund der §5 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) in Verbindung mit der «ordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. 2.1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die f^dwnttchädigung für Ehrenämter in den Gemeinden und Verbandsgemeinden vom I. 3.1974 (GVBI. S. 105) am I8.4..I974 folgende Hauptsatzung

(ch/o»» n:

I. öffentliche Bekanntmachungen 51

Form der öffentlichen Bekanntmachung

- fjjche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und lundsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, GroBhoIbach, Heilberscheid, Heiligenroth,

. ver Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, jlin, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf'.

I K »en Plane, Zeichnungen und damH verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme glich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung er- g t im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

!)Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen. jKenn wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform Jitangewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

1 Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden

rgenomman werden.

linden Fällen, in denen ein dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann, blgt die Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisteramt.

§ 2

Sonstige Bekanntgaben jfgntliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortübliche Eid Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags-

§3

Unterrichtung der Einwohner

s Unterrichtung der Einwohner über ^wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,

Birdie Ergebnisse von Ratssitzungen IjSolgt im Amtsblatt.

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4

[| Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

I Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern § 12 der Landesverordnung über die Ifwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden dnd Verbandsgemeinden- (EntschädigungsVo-Gemeinden) vom I. März 1974 in der Heils geltenden Fassung gezahlt.

p2) Sofern nac h den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einemi Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pausch- ituersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz. I

(131 Für die Inanspruchnahme eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke wird eine besondere Entschädigung gewährt. Die beträgt monatlich [SO,-DM, Mit dieser Entschädigung ist auch der Aufwand für Heizung Reinigung und Beleuchtung abgegolten.

§5

. , Ortsbeigeordnete

I UjDie Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

J (21 Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die

f imtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungsverordnung ^lutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens I0.--DM je Sitzung.

III. Schlußbestimmungen

§6

Inkrafttreten

[Dfe Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.7.1966, geändert durch Hungen vom 19.5.1972 und 26.7* 1973 außer Kraft.

#31 Boden, den 17 Juli 1974

Siegel

gez. Eulberg

! ^«Verwaltung des Westerwaldkreises 1!«.: 029-20 (Boden)

K,i| w> Bedenken

Ortsbürgermeister

543 Montabaur, den 2.7.1974 i.A. gez. Ruff