Amtliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Eitelborn vom 17. Juli 1974
me inderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) in Verbindung mit der . erort j n ung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die futndssntschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 1.3. 1974 (GVBL. S. 105) am 26.4.1974 folgende Hauptsatzung
Wilo>sen:
I. öffentliche Bekanntmachungen
§ I
■. tlche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur, verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- j! H 0 n er Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach Idhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf'.
«^Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Eräuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Diestzimmee "iVarbandsgemeindeverweltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme lieh ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum) Frist und Zeit der Auslegung erfolgt Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.
llSoweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.
■llKann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht
t wandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist iiglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
egungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden iBnommen werden.
Inden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann, klgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln: j^)]m Bürgermeisteramt
nn der Unterdorfstr., gegenüber Einmündung Pumpweg prder Triftstr. an der Bushaltestelle juf der Wilhelmshöhe, Einmündung Heideweg.
§ 2
Sonstige Bekanntgaben
Imiiche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und uhilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
§ 3
Unterrichtung der Einwohner
[Jnterrichtung der Einwohner über richtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, jie Ergebnisse von Ratssitzungen im Amtsblatt.
§4
Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen htspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Beginn und Ende (ustägungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich bekanntzumachen. Die Dauer der Auslegungsfrist Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.
Jlßie Eintragungslisten sind während der Dienstzeit P«i der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus jnj Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters ^
i.
II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete 9 5
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeifters
18 Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesverordnung über die Aef- wtschadigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) vom I. März 1974 in der jeweils K' Fassung gezahlt.
r fern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pausch- pau von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.
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Ortsbeigeordnete
k 1
U ^ ^ er Ortsbeigeordneten beträgt zwei.
L r r «hrenamtliche Ortsbeigordnete der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die Ptzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monats- ^ er an üun Ortsbürgermeister zuzaNenen Aufwandsentschädigung. 9 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

