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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Stahlhofen vom 17.7.1974

Inserat hat aufgrund der S§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom I4.I2..I973 (GVBI. S. 419) in Verbindung 7* Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. 2.1974 {GVBI. S. 98) iund der Landesver- mi,dar gg,. Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom I. 3.1974 (GVBI. S. 105) am 3.5.74 folgend* Hauptsatzung beschlossen'-

I. öffentliche Bekanntmachungen §1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

11) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur

d der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- un , ^ 0 || er> Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf',

12) Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienst- mmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt.. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die

Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

13 ) soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungs- form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekannt­machung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen,

(5) Auslegungen nach Abs. 2 Können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden rorgenommen werden.

(6) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im . Amtsblatt E öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln'

a) am Bürgermeisteramt bl an der Schule

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Sonstige Bekanntgaben

öffantMlf Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§3

Unterrichtung der Einwohner

[Die Unterrichtung der Einwohner über

n) wichtige Angelegenheiten der örtliche Verwaltung

p) die Ergebnisse von Ratssitzungen

erfolgt im Amtsblatt.

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4

I Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

nll Oie Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird auf 400,-DM festgesetzt;

12) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der nuschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen.

Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

I §5

I Ortsbeigeordnete

11) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

12) Oer ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die lesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monats- letrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

|3I Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des 5 13 Abs. 4 Entschädigungsverordnung Ptreffen, beträgt ein Dreißigstekder Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,-DM je Sitzung.

I III. Schlußbestimmungen

I 56

I Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen (Bekanntmachung! in Kraft.

leichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.7.(973, geändert durch Satzung vom 26.4.1974 und 28.7.1973 außer Kraft.

P3I Stahlhofen, den 17 Juli 1974

I Siegel gez. Pehl

I Ortsbürgermeister

reisverwaltung des Westerwaldkreises |» 029-20 (Stahlhofen)

«ine Bedenken (Siegel) 543 Montabaur, den 2.7.74

i. A. gez. Ruff