Amtliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hübingen vom 17.7.1974
L Gemeinderat hat aufgrund der 55 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419)
' Bindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2. 1974 (GVBI.
I und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden { 3 1974 (GVBI. S. 105) am 16.4. 1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. öffentliche Bekanntmachungen 5 I 1
Form der öffentlichen Bekanntmachung E öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 1 'Amtsblatt der Verbandsgemeindei ntabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, 1 Gackenbach), Girod, Görgeshausen, Großholbach, iilbericheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niederer- |ch Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf.
I. Kirtan,PMfn*» Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden im H nstzimmat def Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegts Die Auslegung erfolgt an sieben terktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, ufi IGebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.
|Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese gelungen.
JlKann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Be- Inntmachungsform nicht angewandt werden, so erftolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch »entliehen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I *d 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
) Aullegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen jgrechitunden vorgenommen werden.
linden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht (rden kenn erfolgt die Bekanntmachung an folgender Bekanntmachungstafel.’
am Bürgermeisteramt
5 2
Sonstige Bekanntgaben
|fentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern i Auftrag-und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
53
Unterrichtung der Einwohner
i Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, g Ergebnisse von Ratssitzungen i Bolgtim Amtsblatt.
III Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete 5 4
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters IDie Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. 5 12 der Landesverordnung iie Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) vom jflärz 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
|Sofern nach den stuuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird r Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.
\
5 5
Ortsbeigeordente
i|Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.
Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbprgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, hält für die Gesamtzeit der Verteetung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt In Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. 5 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete auf die die Voraussetzungen des 5 13 Abs. 4 Entschädigungs- [ordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,—DM je Sitzung;
III. Schlußbestimmungen 5 6
Inkrafttreten .
tSatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
iichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15. 2..1967 geändert durch Satzungen vom 12. 5. 1973 und 14. 7.1973 außer Kraft. "I Hütungen, den 17. Juli 1974
Siegel
l, »« rw#l,un 8 d ®* VVesterwaldk reises
; 029-20 (Hübingen)
1 ne Bedenken Siegel
gez. Loring Ortsbürgermeister
543 Montabaur, den 2.7.1974
i. A. gez; Ruff

