^rbanJ
mtngsjl
•ngderi nungvo §§96| J ng von 'des Oi| hi 1974
d im
im, dieil 1 wie feil
Amtliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hiibingen vom 17.7.1974
flsniainderat hat aufgrund der 55 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419) Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2. 1974 (GVBI.
1 afll und der Landeaverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandigemeinden I 3 1974 (GVBI. S. 105) am 16.4. 1974 folgende Hauptaatzung beachlosaen:
I. öffentliche Bekanntmachungen 5 I
Form der öffentlichen Bekanntmachung ^
) öffentlich« Bekanntmachungen, die durch Rechtavorachrift vorgeachrieben sind, er folgen im 1 'Amtsblatt der Verbendsgemeindei ntabaur und der verbandaangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, 1 Gackenbach*, Girod, Görgeshausen, Großholbach, °ilberacheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererem Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf.
i| Kirten,Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden im I nitiimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt« Die Auslegung erfolgt an sieben srktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, rt (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.
) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese legelungen.
|| Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Be- Jnntmachungsform nicht angewandt werden, so erfblgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch ({entliehen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I Id 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
{Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen irachstundan vorgenommen werden.
„linden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht | jsrden kenn erfolgt die Bekanntmachung an folgender Bekanntmachungstafel.’
am Bürgermeisteramt
5 2
. Sonstige Bekanntgaben
iffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern «Auftrag-und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
53
Unterrichtung der Einwohner
Bis Unterrichtung der Einwohner über |wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,
Idle Ergebnisse von Ratssitzungen i ([folgt im Amtsblatt.
HL Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete 5 4
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters I Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. 5 12 der Landesverordnung fcsr die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) vom |Marz 1874 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
)Sofern nach den stuuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird tarPauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz. ..
und 54 Dl
nden KeJ r Gemein! d auf-
Ortsbeigeordente ||
I Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei. , f ' !
|l Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbörgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt,
(hält für die Gesamtzeit der Verteetung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt jj 1 Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. 5 4 Abs. 2 gilt entsprechend I Dia Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete auf die die Voraussetzungen des 5 13 Abs. 4 Entschädigungs-- Irordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,—DM je Sitzung;
ngvon.l timmt *
III. Schlußbestimmungen - 5 6
Inkrafttreten _
p Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
geichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15. 2..1967 geändert durch Satzungen vom 12. 5. 1973 und 14. 7. 1973 außer Kraft. " 3I Hübingen, den 17. Juli 1974
Kraft.
Siegel
jftiiverwaltung des Westerwaldk reises V : 029-20 (HUbingen)
* lnB Bedenken
Siegel
gez. Loring Ortsbürgermeister
543 Montabaur, den 2.7.1974
i. A. gez; Ruff

