HAUPTSATZUNG KADENBACH -2-
13 Abs, 4 mindestens lo
(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des
schädigungsVO zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgernleisters je Sitzung. '
III. AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES § 7
ART UND ZUSAMMENSETZUNG DER AUSSCHÜSSE
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuß
b) Bauausschuß
c) Fremdenverkehrs- und Umweltschutzausschuß Weiter Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
(2) Die Ausschüsse bestehen aus 4 Mitgliedern und 4Stellvertretern und dem Ortsbürgermeister als Vorsitzende beigeordneten nehmen an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses sind Mitte des Gemeinderates zu wählen.
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus baren Bürgern gewählt werden. Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.
(4) Der Gemeinderat stimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständieke'tiJ
einzelnen Ausschüsse. °
den. Die
sonstigen
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IV ; ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER DES GEMEINDERATES DER AUSSCHÜSSE UND DER ORTSBEIGEORDNETEN § 8
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeindet und seiner Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld.
Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgelj die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.
(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern, § ßethlj
§ 9
Das Sitzungsgeld gemäß § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeige<| 5, - - DM je Sitzung.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 10
INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19,5.1973, geändert durch Satzung vom 18.8. 1973 außer Kraft. 5411 Kadenbach, den 4.7.1974
Siegel
gez. Karbach Ortsbürgermeister
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020 (Kadenbach)
Keine Bedenken!
Siegel
543 Montabaur, den 2.7.74 i. A. gez. Ruff
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