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Amtliche Bekanntmachung ».otzuna der Ortsgemeinde Welschneudorf ' u P ,sa 9 vom 16. Juli 1974

rompinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Ge­ling für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. ai in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durch- k der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom "o 74 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die 1 Hspntschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Ldsgemeinden vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105) am 1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I öffentliche Bekanntmachungen §1

Form der öffentlichen Bekanntmachung (öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvor- Sft vorgeschrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Ver- Isqemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen einden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, leshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, >r Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nenters- en Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, elbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Un- iausen, Welschneudorf".

Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterla­gen in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeinde- laltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Aus- g erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsicht- te möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Sanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens age vor Beginn der Auslegung.

|) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Of- gung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten die- gelungen.

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen ande- esonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorge­gebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, folgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- ung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist irzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch [n den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzu-

J Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nach- htlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während Ortsüblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

»linden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ge- iderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt bekanntgemacht len kann, erfolgt die Bekanntmachung an der Bekannt- jiungstafel am Bürgermeisteramt.

§2

Sonstige Bekanntgaben

Intliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift »schrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben, erfül­ltem in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine preForm bestimmt ist, im Amtsblatt.

§3

. Unterrichtung der Einwohner

^Unterrichtung der Einwohner über

|i) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,

) die Ergebnisse von Ratssitzungen 3t im Amtsblatt.

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete 54

pandsentschödlgung des ehrenamtlichen Ortsbürgermei- L. sters

|'e Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbür- etsters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Lan -

desverordnung überd. Aufwandsentschädigung für Ehren­ämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädi- gungs-VO-Gemeinden) vom 1 . März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Ent­richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög­lich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getra­gen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pausch- i Steuersatz § 5

Ortsbeigeordnete

(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürger­meister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsent­schädigung. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeige­ordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Ent­schädigungsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, minde­stens 10 DM je Sitzung.

III. Ausschüsse des Gemeinderates §6

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Kindergartenausschuß

b) Schulausschuß

c) Bauausschuß

Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen wählba­ren Bürgern gewählt werden. Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.

(3) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehr­heit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse.

IV. Schlußbestimmungen §7

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.3.1968, geändert durch Satzung vom 18.8.1973 außer Kraft.

5431 Welschneudorf, den 16. Juli 1974

(Siegel) gez. Stahlhofen Ortsbürgermeister

543 Montabaur, den 2.7.1974

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020 (Welschneudorf) Keine Bedenken! (Siegel) Im Aufträge: gez. Ruff