Amtliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kadenbach vom 4.7.1974
(’.nieinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1975 (GVßl. S. 419’) tindunq mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. 2. 1974 1 1 *S fjg) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Vcrbandsge- einden vom 1.3.1974 (GVB1. S. 105) am 26.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN § 1
'FORM DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG
Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im "Amtsblatt der Verbands- nieinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn,-Gackenbach, Girod, Görges- ' Großholbach, Heilberscheid, Heiligcnroth, Holler, Horbach,Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, [euhäusel , Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen,
elschueudorf •
Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an eben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von genstand , Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn :r Auslegung.
Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese
gelungen.
(Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene kanntniachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch ([entliehen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen nd2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermcisters während der orts- ilichen Sprechstunden vorgenommen werden.
In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekannt- macht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:
B arn Bürgermeisteramt
Westerwaldstraße - gegenüber Haus Nr. 52
§ 2
SONSTIGE BEKANNTGABEN
(entliehe Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen feffern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
1 § 3
UNTERRICHTUNG DER EINWOHNER
ipie Unterrichtung der Einwohner Uber ä)(wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung |die Ergebnisse von Ratssitzungen '|oigt im Amtsblatt.
' § 4
AUSLEGUNG VON EINTRAGUNGSLISTEN BEI BÜRGERINITIATIVEN (1) Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem 'Antrag Beginn und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslislen öffentlich be- Imtzuniac.hen. Die Dauer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.
Die Eintragungslisten sind während der Dienstzeit Prei der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus b)f n > Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters llpulegen.
II. ORTSBÜRGERMEISTER UND ORTSBETGEORDNETE § 5
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHRENAMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS (1/fDie Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landes- verordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO- i^Ueinden) vom 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
(mSofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, w | d der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen . Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuer-
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§ 6
ORTSBEIGEORDNETE
lc ^ a hl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.
Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei I age Ritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden lag der Vereng beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermcister zu zahlenden Aufwandsentschädigung.
Abs. 2 gilt entsprechend.

