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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Daubach vom 11.7.1974

me inderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom. 14.12. 1973'OGVBl. S. 419)

* e! b'ndung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 Vet g gg) U nd der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsge- f-ndeti vom 1.3.1974 (GVB1. S. 105) am 16.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 1

FORM DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG i Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im "Amtblatt der Verbandsge­linde Montabaur und derverbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelbom Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Ißholbach, Heilberscheid, HeiHgenroth, Holler, Horbach, HUbingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, ederelbert! Niedererbach, Nombom, Oberelebert, Ruppach-Goldhausen, Simmem, Stahlhofen, Untershausen, Welschneu-

brf"

Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt isieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung on Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor erinn der Auslegung.

Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Segel'ungen.

i) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene [kanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch |f[entliehen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Ibsätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

^Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der orts- fblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekannt- lemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisteramt.

§ 2

SONSTIGE BEKANNTGABEN

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, ofern in Auftrags- und Amtshilfeingelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§ 3

UNTERRICHTUNG DER EINWOHNER

Ke Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, die Ergebnisse von Ratssitzungen |rfolgt im Amtsblatt.

II. ORTSBÜRGERMEISTER UND ORTSBEIGEORDNETE

§ 4

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHRENAMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern, § 12 der Landes- ferordnung Uber die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO- pemeinden) vom 1, März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

Sofern nach den steuerrechtlich Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist,

Wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuer- atz,

§ 5

ORTSBEIGEORDNETE

i(l) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei,

J(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage «tritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Ver­eng beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung.

4 Abs, 2 gilt entsprechend.

3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs, 4 Ent- 'chädigungsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 0,--DM je Sitzung.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 6 Inkrafttreten

lie Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 3.1970, geändert durch Satzungen vom 17.2.1973 und 6.7.1973 außer Kraft.

31 Daubach, den 11.7.1974

Siegel gez. Frink - Ortsbürgermeister

teisverwaltung des Westerwaldkreises

z . 029-020(Daubach) Keine Bedenken ! Siegel 543 Montabaur, den 20,6.74

i.A. gez. Wilhelmi