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Amtliche Bekanntmachung üountsatzung der Ortsgemeinde Nomborn Ma P vom 16. Juli 1974

Lßomeinderat hat aufgrund der § 24 und 25 der Ge- Erdnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. Ii 9 ) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durch- I na der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom »1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die r Entschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Cdsgemeinden vom 1.3.1974 (GVBI. S. 105) am 41974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I öffentliche Bekanntmachungen §1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvor- rift vorgeschrieben sind, erfolgen im "Amtsblatt der Ver- dsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen neinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, geshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, ler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nenters- sen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, »relbert. Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Un-

hausen, Welschneudorf.

(arten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen den in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindever- tung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Ausle- ig erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnah­möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Be- ntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), st und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens Tage vor Beginn der Auslegung.

Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offen- ung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese jelungen.

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer onderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschrie- e Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so er- t in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntma- ng durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist un­möglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzu- len.

(Auslegungen nach Abs, 2 können gleichzeitig nachricht- :!j im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der löblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

|n den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ge- jnderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekannt­lacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an der anntmachungstafel am Bürgermeisteramt.'

§2

Sonstige Bekanntgaben

entliehe Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift (peschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfol- . sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine ereForm bestimmt ist, im Amtsblatt.

§3

Unterrichtung der Einwohner

|eUnterrichtung der Einwohner über f) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,

Fi die Ergebnisse von Ratssitzungen m im Amtsblatt.

| H- Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete

( §4

andsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermei- . sters

'e Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbür- iP e 'sters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Lan - »Verordnung über d. Aufwandsentschädigung für Ehren- f r In Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädi-

gungs-VO-Gemeinden) vom 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Ent­richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög­lich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getra­gen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

§5

Ortsbeigeordnete

(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürger­meister innerhalb eines Monats insgesant länger als drei Ta­ge vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Auf­wandsentschädigung

Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermei­ster zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 4 Abs. 2 gilt ent­sprechend.

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeige­ordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Ent­schädigungsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, minde­stens 10 DM je Sitzung.

III. Schlußbestimmungen §6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlicher. Bekannt­machung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 7.3.1966, geändert durch Satzungen vom 1.1.1971, 16.1.1973 und 26.71973 außer Kraft.

5431 Nomborn, den 16. Juli 1974

(Siegel! gez. Ortseifen, Ortsbürgermeister 543 Montabaur, den 2.7.1974

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020 (Nomborn) Keine Bedenken! (Siegel) Im Aufträge: gez. Ruff