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NIEDERERBACH -2-

geordneten nehmen an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses

Mitte des Gemeinderates zu wählen. Sltl( ^ 2

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus son r wählbaren Bürgern gewählt werden. Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.^ en

sonstigen

einzelnen nussuius»,

Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigkeit

IV. ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER DES GEMEINDERATES DER AUSSCHÜSSE UND DER ORTSBEIGEORDNETEN

§ 7

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeind

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und seiner Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld. !

Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.

(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzunss

die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.

(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. i

(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern. § 4 erhält

§ 8

Das Sitzungsgeld gemäß § 7 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeieeo 10,--DM je Sitzung. ° 1

V. Sc,H.^BESTIMMUNGEN

§ 9

INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.11.1971, geändert durch Satzung vom 26. 7. 1973 außer Kraft. 543L Niedererbach, den 16. Juli 1974

Siegel

gez. Zey Ortsbürgermeister

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-20 (Niedererbach)

Keine Bedenken! Siegel

543 Montabaur, den 2.7.1974 i, A. gez. Ruff