Amtliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 16. Juli 1974
einderat hat au fg r und der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12...73 (GVB1. S. 419) r . un g m it der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2. 1974 i Ver ' s 98 ) and der Landesverordnung Uber die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbands- einden vom 1 . 3 * 1974 (GVB1. S. 105) am 19.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 1
FORM DER ÖFFENTLICHEN BEK ANNTMACHUNG
öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ünd, erfolgen im "Amtsblatt der Verbands- I' inde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görges- || Großholbach, Heilberscheid. Heiligenroth, Holler, Horbach, HUbingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, fehäuseli Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen,
felschneudorf ”.
i Karten, Pläne,Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden Ieinem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt "sieben Werktagen , an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung in Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Linn der Auslegung.
i Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Igelungen.
[)Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzurig vorgeschriebene lkanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch [(entliehen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
i Die Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der JTtsübiichen Sprechstunden vergenommen werden.
i In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgelacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Brcckenstraße 1.
\r § 2
SONSTIGE BEKANNTGABEN
öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
§ 3
UNTERRICHTUNG DER EINWOHNER
bie Unterrichtung der Einwohner Uber [wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,
Ijdie Ergebnisse von Ratssitzungen [effolgt im Amtsblatt.
II. ORTSBÜRGERMEISTER UND ORTSBEIGEORDNETE § 4
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHRENAMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS i Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesvem- pnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Geleinden) vom 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
(Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, hrd der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.
I Für die Inanspruchnahme eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke wird eine besondere Entschädigung gewährt. Sie Rträgt monatlich 100,--DM. Mit dieser Entschädigung ist auch der Aufwand für Heizung, Reinigung und Beleuchtung (gegolten.
§ 5
(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.
(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei T.ige vftritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung.
I 5 .P Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädi ~ "gsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,--DM [Sitzung.
III. AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES § 6
, ART UND ZUSAMMENSETZUNG DER AUSSCHÜSSE
t)[Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
^Finanzausschuß ypau-und Planungsausschuß
(Ärv re ^ ussc ^ sse können bei Bedarf gebildet werden.
' J Die Ausschüsse bestehen aus 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern und dem Ortsbürgermeister als Vorsitzenden. Die Ortsbei-

