Amtliche Bekanntmachung üanntsatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid vom 15.7.1974
Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Ge- ^ndeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. ;%) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durch- uno der Gemeindeverordnung für Rheinland-Pfalz vom I«1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die fwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Jbandsgemeinden vom 1,3.1974 (GVBI. S. 105) am 1 4 1974folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. öffentliche Bekanntmachungen §1
Form der öffentlichen Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvor- rift vorgeschrieben sind, erfolgen im “Amtsblatt der Ver- ndsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen imeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, irgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, iller, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nenters- u sen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, lerelbert, RuppachGoldhausen, Simmern, Stahlhofen, Un- jshausen, Welschneudorf”.
[Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen
I rden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindever- llung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Ausle- ngerfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnah- ämöglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Be- mtmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), st und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens Tage vor Beginn der Auslegung.
Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offen- jung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese gelungen.
|Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer jonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebe Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erlin unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntma-
I ng durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist un- :üglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzu-
jtuslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachricht- J im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der löblichen Sprechstunden vorgenommen werden.
Inden Fällen in denen eine dringliche Sitzung des Ge- Jderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntlacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgen Bekanntmachungstafeln:
am Gemeindehaus (alte Schule).
§2
Sonst igeJ3ekannt gaben
Niche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift jeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfol- Isofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine pForm bestimmt ist, im Amtsblatt.
§3
Unterrichtung der Einwohner
Unterrichtung der Einwohner über !j wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung |J die Ergebnisse von Ratssitzungen p* im Amtsblatt.
II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4
^Entschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermei- J. sters
^Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbür- ®'sters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Lan - prdnung über d. Aufwandsentschädigung für Ehren
ämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädi- gungs-VO-Gemeinden) vom 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.
§5
Ortsbeigeordnete
(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.
(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10 DM je Sitzung.
III. Schlußbestimmungen §6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.4.1966, geändert durch Satzung vom 29.8.1973 außer Kraft.
5431 Heilberscheid, den 15.7.1974
(Siegel) gez, Bendel, Ortsbürgermeister 543 Montabaur, den 2.7.1974
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020 (Heilberscheid) Keine Bedenken! (Siegel) i.A', gez. Ruff
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