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Amtliche Bekanntmachung üanntsatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid vom 15.7.1974

Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Ge- ^ndeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. ;%) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durch- uno der Gemeindeverordnung für Rheinland-Pfalz vom I«1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die fwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Jbandsgemeinden vom 1,3.1974 (GVBI. S. 105) am 1 4 1974folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. öffentliche Bekanntmachungen §1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvor- rift vorgeschrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Ver- ndsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen imeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, irgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, iller, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nenters- u sen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, lerelbert, RuppachGoldhausen, Simmern, Stahlhofen, Un- jshausen, Welschneudorf.

[Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen

I rden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindever- llung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Ausle- ngerfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnah- ämöglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Be- mtmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), st und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens Tage vor Beginn der Auslegung.

Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offen- jung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese gelungen.

|Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer jonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschrie­be Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so er­lin unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntma-

I ng durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist un- :üglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzu-

jtuslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachricht- J im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der löblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

Inden Fällen in denen eine dringliche Sitzung des Ge- Jderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekannt­lacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an fol­gen Bekanntmachungstafeln:

am Gemeindehaus (alte Schule).

§2

Sonst igeJ3ekannt gaben

Niche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift jeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfol- Isofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine pForm bestimmt ist, im Amtsblatt.

§3

Unterrichtung der Einwohner

Unterrichtung der Einwohner über !j wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung |J die Ergebnisse von Ratssitzungen p* im Amtsblatt.

II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4

^Entschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermei- J. sters

^Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbür- ®'sters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Lan - prdnung über d. Aufwandsentschädigung für Ehren­

ämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädi- gungs-VO-Gemeinden) vom 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Ent­richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög­lich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde ge­tragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

§5

Ortsbeigeordnete

(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürger­meister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Ta­ge vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Auf­wandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädi­gung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeige­ordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Ent­schädigungsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, minde­stens 10 DM je Sitzung.

III. Schlußbestimmungen §6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.4.1966, geändert durch Satzung vom 29.8.1973 außer Kraft.

5431 Heilberscheid, den 15.7.1974

(Siegel) gez, Bendel, Ortsbürgermeister 543 Montabaur, den 2.7.1974

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020 (Heilberscheid) Keine Bedenken! (Siegel) i.A', gez. Ruff

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