HAUPTSATZUNG OBERELBERT -2-
baren Bürgern gewählt werden. Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiegen.
(4) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständ' i,
einzelnen Ausschüsse. iv. ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER DES GEMEINDERATES
DER AUSSCHÜSSE UND DER ORTSBEIGEORDNETEN ■§ 7
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeind
und seiner Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld. Die gleiche Regel ^ für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind. ° n M
(2) Wird fein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungs 1
die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat. og dfl
(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern. § 5 erhs ,
§ 8 f ' Das Sitzungsgeld gemäß § 7 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeige ni 10,--DM je Sitzung. “■
V. BSCHLUSSBESTIMMUNGEN § 9
INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 8.3.1969, geändert durch Satzungen vom 26.3. 1970, 19.3.1971, und 14 71 » außer Kraft. ’
5431 Oberelbert, den 16. Juli 1974
Siegel
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Keine Bedenken Az.: 029-020 (Oberelbert) Siegel
gez. Weyand Ortsbürgermeister
543 Montabaur, den 2.:7.1974 i. A. gez. Ruff

