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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Oberelbert vom 16. Juli 1974

In e t Gemeinde rat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12. 1973 (GVB1. S. 419 )

L Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21 2 1974 LvBI. S. 98) und der Landesverordnung Uber die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbands- Lemeinden vom 1. März 1974 (GVB1. S. 105) am 16.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 1

FORM DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG

i öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im "Amtsblatt der Verbands- Gemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görges- (hausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, HUbingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen , Untershausen,

Lelschneudorf".

Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in Lern Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktage , an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn |der Auslegung.

|3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlage und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.

|4)Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Rekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung furch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

i Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der Ortsüblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

Inden Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekannt- lemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln: a) am Bürgermeisteramt.

§ 2

SONSTIGE BEKANNTGABEN

bfffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen,

»fern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§ 3

UNTERRICHTUNG DER EINWOHNER

|)ie Unterrichtung der Einwohner Uber i wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, i die Ergebnisse von Ratssitzungen Jrfolgt im Amtsblatt.

II. ORTSBÜRGERMEISTER UND ORTSBEIGEORDNETE § 4

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHRENAMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landes- jsrordnung Uber die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO - Gemeinden) vom 1. Marz 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, litd der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

§ 5

ORTSBEIGEORDNETE

I Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

1 Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage fdritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Ver­mietung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung.

|4Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Ent- |hädigungsverordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens J."DM je Sitzing.

III. AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES § 6

ART UND ZUSAMMENSETZUNG DER AUSSCHÜSSE ) Der Gemeinderat bildet folgenden Ausschuß:

Bauausschuß

^'ete Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

JDie Ausschüsse bestehen aus 4 Mitgliedern und 4 Stellvertretern und dem Ortsbürgermeister als Vorsitzenden.

Die Mitglieder und Stellvertreter des Bauausschusses können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen wähl-