HAUPTSATZUNG GACKENBACH -2-
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates bis zum f
Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld. tn< fe<äe
Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzun
die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat. n 8 s geld|
(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen
(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern § 5
§ 7
Das Sitzungsgeld gern. § 6 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates sowie für die Ortsbeigeordneten 6
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 8 j
INKRAFTTRETEN !
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. !
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.12.1972, geändert durch Satzung vom 26.7. 1978 außer Kraft 5431 Gackenbach, den 16. Juli 1974
Siegel
gez. Weidenfeller Ortsbürgermeister
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020 (Gackenbach)
Keine Bedenken Siegel
543 Montabaur, den 27.6.1974 i.A. gez. Ruff

