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Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gackenbach vom 16. Juli 1974

Gemeinderat hat aufgrund der §§24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419)

MT rbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2. 1974 in 6 , r s _ 98 ) und der Landesverordnung Uber die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbands- ^meinden vom 1.3.1974 (GVB1. S. 105) am 12. 4. 1974 folgende Hauptsatzung beschlossen.

I. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 1

FORM DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG

öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im "Amtsblatt der Verbands- rneinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görges- hausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, HUbingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, N ed rerbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen,

Welschneudorf".

rsn Karten, Pläne Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.

( 4 ) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen lund 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

1(5) Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der orts­üblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

1(6) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öfffentlich bekannt- gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:

a) Für das Unterdorf:An der Giebelseite der Scheune Jos. Keller (neben der öffentlichen Anschlagtafel)

b) Für den Ortsteil: "Wasem": An der Scheune Jos. Wilhelmi (neben der Telefonzelle)

c) Für den Ortsteil Dies: in der Schulbuswartehalle

d) Für den Ortsteil Kirchähr: An der Garage des Jugendheimes

§ 2

SONSTIGE BEKANNTGABEN

löffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen,

sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§ 3

UNTERRICHTUNG DER EINWOHNER

Die Unterrichtung der Einwohner Uber la) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung die Ergebnisse von Ratssitzungen erfolgt im Amtsblatt.

II. ORTSBURGERMEISTER UND ORTSBEIGEORDNETE § 4

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHRENAMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS i Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landes- [verordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO- Gemeinden) vom 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

p Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, rird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

) Für die Inanspruchnahme eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke unter Beibehaltung des angemieteten Dienstzimmers Iwird eine besondere Entschädigung gewährt. Sie beträgt monatlich 25.--DM. Mit dieser Entschädigung ist auch der Aufwand Pr Heizung, Reinigung und Beleuchtung abgegolten.

§ 5

ORTSBEIGEORDNETE

1 Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

P Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Ver­tretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung.

4 Abs. 2 gilt entsprechend.

J D' e Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Ent- 1 wigungsvetordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeister, mindestens "-DM je Sitzung.

III. ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER DES GEMEINDERATES UND DER ORTSBEIGEORDNETEN