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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ruppach - Goldhausen vom 9. Juli 1974

iDer (Jemeinderat hat aufgrund der §§24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) in 'Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVB1. S. 98) nd der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 1.3.1974 (GVB! S. lo 5 )am 19.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

1 ( 1 ) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen imAmtsblatt der Verbandsgemein- L Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großhol- lach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, ied'ererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf.

Lj) Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in linem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einscihtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort Icebände und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

[ 3 ) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelun­gen.

14 ) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekannt- lachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen lusruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorge- rhrkbenen Form nachzuholen.

Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Iprechstunden vorgenommen werden.

J 6 ) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht ||erdenkann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:

a) am Bürgermeisteramt

b) am Gerätehaus (Ortsteil Ruppach)

c) am Gerätehaus (Ortsteil Goldhausen)

§2

Sonstige Bekanntgaben

jffentliche Bekanntgaben,die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in juftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§ 3

Unterrichtung der Einwohner

: Unterrichtung der Einwohner über

a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,

b) die Ergebnisse von Ratssitzungen t im Amtsblatt.

§4

Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen ) Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Be- f n und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich bekanntzumachen.

| ^ auer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.

|bie Eintragungslisten sind während der Dienstzeit

a) bei der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus

b) im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters

plegen.

II. ORTSBÜRGERMEISTER UND ORTSBEIGEORDNETE

§ 5

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters k Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesverord- ?, u erdie Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) vom arz 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.