HAUPTSATZUNG SIMMERN -2-
(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Ah 4 ® Verordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens ln Sitzung. ■'
III.
AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES § 7
ART UND ZUSAMMENSETZUNG DER AUSSCHÜSSE
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuß
b) Rechnungsprüfungsausschuß
c) Bau, Wege- und Friedhofsausschuß cf) Landwirtschafts- und Umweltausschuß e) Ausschuß für Ortsverschönerung und Fremdenverkehr Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
(2) Die Ausschüsse bestehen aus 6 Mitgliedern und 6 Stellvertretern und dem Ortsbürgermeister als Vorsitzenden 1 beigeordneten nehmen an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses sind I Mitte des Gemeinderates zu wählen.
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse kc nnen aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen baren Bürgern gewählt werden. Auf die Vorschrift des § 44 4 Abs. 2 GemO wird verwiesen. °
(4) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigkeit
einzelnen Ausschüsse. ®
■Uflvuj
INiede
|3) So len.
IV. ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER DES GEMEINDERATES
UND DER ORTSBEIGEORDNETEN § 8
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates b
Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld. 1
Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, j
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgel
die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat. j
(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern, § 6erW
§ 9
Das Sitzungsgeld gemäß § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates sowie für die Ortsbeigeordneten 5,—DM js
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 10
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. 4. 1974 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 6.4.1973, geändert durch Satzung vom 3.10.1973 außer Kraft.
5411 Simmern, den 9.7.1974
4) Ka nacht iusru; bhriel
u, A precl
vä
1
11
Siegel
gez. Schneider Ortsbürgermeist er
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020 ( Simmern)
Keine Bedenken ! (Siegel)
543 Monatbaur, den 2.7.1974 i.A. gez. Ruff

