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tsatzung der Ortsgemeinde Simmern vom 9.7.1974 Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. De ' {n Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz 21. 2. 1974 rVBl. S. 98) und der Landesverodnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsge-

nieinden vom 1.

3. 1974(GVB1. S. 105) am 19.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN § 1

FORM DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG

Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im "Amtsblatt der Verbands- meinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görges- hausen, Großholbach, Heilberscheid,Heiligenroth, Holler, Horbach, HUbingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nombom, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Unters- hausen Welschneudorf .

Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung er folgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekannt­machung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

(5) Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der orts­üblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

(6) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekannt­gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:

a) Hauptstraße - Ecke Im Maerenthal

b) Gemeinde platz "Am Schulhoff"

§ 2

SONSTIGE BEKANNTGABEN

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.

§ 3

UNTERRICHTUNG DER EINWOHNER

Die Unterrichtung der Einwohner Uber

a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung

b) die Ergebnisse von Ratssitzungen erfolgt im Amtsblatt.

§ 4

AUSLEGUNG VON EINTRAGUNGSLISTEN BEI BÜRGERINITIATIVEN

(1) Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem An­trag Beginn und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich be­kanntzumachen, Die Dauer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.

(2) Die Eintragungslisten sind während der Dienstzeit

a) bei der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus

b) im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters auszulegen.

II. ORTSBÜRGERMEISTER UND ORTSBEIGEORDNETE § 5

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHRENAMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS

(1) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landes­verordnung Uber die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs -VO- Gemeinden) vom 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandseiitschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz,

(3) Für die Inanspruchnahme eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke wird eine besondere Entschädigung gewährt. Sie fekägt monatlich 125,DM. Mit dieser Entschädigung ist auch der Aufwand für Heizung, Reinigung und Beleuchtung ^gegolten,

§ 6

ORTSBEIGEORDNETE

(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

(3) Der ehrenamtliche Orts bei geordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Ver­tretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung.

5 5 Abs. 2 gilt entsprechend.