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Hauptsatzung Ruppach-Goldhausen Seite 2

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz

der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz

möglich

§ 6

Ortsbeigeordnete

(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete , der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei T a erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretungbe Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 5 Abs. 2 gilt en t s j

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Kntsch 1 Ordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens lo DM je Sitzu

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III. AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES §7

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse (1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse.

a) Haupt- und Finanzausschuß

b) Bauausschuß

Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

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(2) Die Ausschüsse bestehen aus 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern und dem Ortsbürgermeister als Vorsitzenden. Die Orts neten nehmen an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses sind aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen wähl gern gewählt werden. Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.

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(4) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigkeit dere| Ausschüsse.

IV. ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER DES GEMEINDERATES, DER AUSSCHÜSSE UND DER ORTSBEIGEORDNETEN

§ 8

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates! Ausschüsse bis zum Ende des Moants, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld. Die gleichen Regelungen gilt für ehrei Beigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.

(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld fürd gen, an denen es nicht teilgenommen hat.

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(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Beigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern. § 6 erhält.

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§9

Das Sitzungsgeld gern. § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die Ortsbeigeordnetej je Sitzung.

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V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ lo

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.12.1969, geändert durch Satzungen vom 18.8.1971 und 4.8.1973 außer Kraft!

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5431 Ruppach-Goldhausen , den 9.7.1974

(Siegel) gez. Luss, Ortsbürgermeister

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: o29-o2o (Ruppach-Goldhausen) Keine Bedenken!

543 Montabaur, den 2.7.1974 (Siegel) i.A.: gez. Ruff

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