Hauptsatzung Nentershausen Seite 2
§6
Ortsbeigeordnete
(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt drei.
(2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tag erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung! ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 5 Abs. 2 gilt e chend.
(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 [; ntsc J Verordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens lo DM je Sl
III. AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES
§7
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Rechnungsprüfungsausschuß
b) Bauausschuß
c) Umlegungsausschuß
d) Haupt- und Finanzausschuß Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
(2) Die Ausschüsse a und b bestehen aus 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern und dem Ortsbürgermeister als Vorsitzenden! beigeordneten nehmen an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil. Der Umlegungsausschuß besteht aus 2 Mit| und 2 Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses sind auscj des Gemeinderates zu wählen.
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigem gern gewählt werden. Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 2 GemO wird verwiesen.
(4) Der Gemeinderat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates die Zuständigkeitdei| Ausschüsse.
IV. ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER DES GEMEINDERATES, DER AUSSCHÜSSE UND DER ORTSBEIGEORDNETEN
§8
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderat| ner Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, ein Sitzungsgeld. Die gleiche Regelung gilt für ehi Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld fwj gen, an denen es nicht teilgenommen hat.
(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(4) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes entfällt, wenn der Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gern. § 6 erhält, j
§ 9
Das Sitzungsgeld gemäß § 8 beträgt für die Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse sowie für die OrtsbeigeorilJ je Sitzung.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ lo
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.6.1971 geändert durch Satzung vom 18.8.1973 außer Kraft.
t
5431 Nentershausen, den 9.7.1974
(Siegel) gez. Perne, Ortsbürgermeister
Öffe:
fern
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: o29-o2o (Nentershausen)
Keine Bedenken!
543 Montabaur, den 2.7.1974 (Siegel) i.A. gez. Ruff

