Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nentershausen vom 9. Juli 1974
Per Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVB1. S.
9 «) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 1.3. 1974 (GVB1. S. lo5) am lo.4.1974 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 1
Form der öffentlichen Bekanntmachung
(]) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im “Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf.”
(2) Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand,
Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekannt- machungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
'(5) Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden vorgenommen werden.
(6) ln den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht [werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an folgenden Bekanntmachungstafeln:
a) am Bürgermeisteramt
b) an der Turnhalle
§2
Sonstige Bekanntgaben
[Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern |in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
§3
Unterrichtung der Einwohner
|Die Unterrichtung der Einwohner über
a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,
b) die Ergebnisse von Ratssitzungen (erfolgt im Amtsblatt.
§ 4
Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen [(1) Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Besinn und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich bekanntzumachen.
Die Dauer der Auslegungsfrist der Eintragungslisten für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.
p) Die Fintragungslisten sind während der Dienstzeit
a) bei der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus
b) im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters fuszulegen.
II. ORTSBÜRGERMEISTER UND ORTSBEIGEORDNETE § 5
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters in Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeistrers wird nach den Höchstsätzen gern. § 12 der Landesver- Prdnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemein- F en )vom 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
f) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird | er Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.

