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HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Untershausen vom 9.7.1974

Gemeinderat hat aufgrund der §§24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. 12. 1973 (GVB1. S. 419)

[ D v rbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. 2. 1974 VRl S. 98) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsge- roeinden vom 1» 8* 1974 ( GVB1. S. 105) am folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 1

FORM DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG

. Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im "Amtsblatt der Verbands- meinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görges- tausen Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, HUbingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen,

|Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen,

1 Welschneudorf".

garten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

(3) Soweit in Rechtvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, geltai diese

Regelungen.

( 4 ) Kann wegen Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekannt- machungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffent­lichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und

2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.

( 5 ) Auslegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachridiitlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der orts­üblichen Sprechstunden vorgenommen werden.

(6) In den Fällen in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekannt­gemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus.

| § 2

SONSTIGE BEKANNTGABEN

i öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, so­fern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form Bestimmt ist, im Amtsblatt.

§ 3

UNTERRICHTUNG DER EINWOHNER

j Die Unterrichtung der Einwohner Uber ! a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, b) die Ergebnisse von Ratssitzungen erfolgt im Amtsblatt,

II. ORTSBÜRGERMEISTER UND ORTSBEIGEORDNETE

§ 4

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHRENAMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS j (1) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern, § 12 der Landesver­ordnung Uber die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs -VO- Ge­meinden) vom 1. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.

| (2) Sofern nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz,

| (3) FUr die Inanspruchnahme eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke wird eine besondere Entschädigung gewährt. Sie beträgt monatlich 55,--DM. Mit dieser Entschädigung ist auch der Aufwand für Heizung, Reinigung und Beleuchtung abgegolten.

§ 5

ORTSBEIGEORDNETE

(1) Die Zahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.

! (2) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Ver­tretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages der an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung.

§ 4 Abs, 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigung Verordnung zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,--DM je Sitzung

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§6

INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffenüichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom ^ 4,1966, geändert durch Satzung vom 29.8.1973 außer Kraft. 5431 Untershausen, den 9. 7. 1974 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Az.: 029-020 (Untershausen) gez. Söllner Ortsbürgermeister Keine Bedenken! Siegel Siegel 543 Montabaur, den 2.7.74

i. A. gez. Ruff

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